Volltext: Statuten des Linzer Veteranen-Vereines / Linzer Veteranen-Verein

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Durch eifrige Pflege dieser Tugenden und Eigenschaften 
wird der Veteran ein geachtetes und nützliches Glied der bürger 
lichen Gesellschaft sein und bleiben. 
8. 3. 
Bei hohen kirchlichen und vaterländischen Feierlichkeiten 
wirkt der Veteranen-Verein durch Ausrückung seiner Abtheilungen 
in würdiger Weise mit. 
!I. Aufnahme in den Verein. 
8- 4- 
Der Beitritt zum Vereine ist Jedem, welcher ehrenhaft in der 
k. k. Armee gedient, aus selber mit ehrenhaftem Abschiede aus 
getreten ist, und seither sich keines Vergehens oder Verbrechens 
schuldig gemacht hat, gestattet. 
Den pensionirten oder durch Chargen-Quittirung mit Bei 
behalt des Charakters aus der Aktivität geschiedenen Herren Ge 
neralen, Stabs- und Oberoffizieren, den nicht im aktiven Dienste 
stehenden Reserve-Männern und allen nicht in der Loco-Versor- 
gung von Jnvalidenhäusern stehenden Invaliden ist in Folge 
allerh. Entschließung vom 17. Februar 1865 und 29. November 
1865 durch den hohen Kriegsministerial-Erlaß vom 28. Februar 
1865, Z. 967,1 und 6. Dezember 1865, Z. 6276,1 die wirkliche 
Theilnahme zugestanden und geregelt. 
8- 5. 
Ausgezeichnete oder um den Verein verdiente Persönlich 
keiten können zu Ehren-Mitgliedern des Vereines ernannt 
werden. 
III. Leitung und Einteilung. 
8- 6. 
Den Verein leitet ein Vereins-Präses und in dessen 
Verhinderung der ihm zur Unterstützung in den Geschäften beigege 
bene Präses-Stellvertreter.
	        
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