Volltext: Statuten des Vereines zu einem wechselseitigen Privat-Unterstützungs-Fonde

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Diese drei wählen einen aus ihrer Mitte zum Obmanne, 
und entscheiden gemeinschaftlich, ohne Rücksicht auf justizmä 
ßige Formalitäten nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei 
Meinungsverschiedenheit der zwei Schiedsrichter, gibt die Stim 
me des Obmannes den Ausschlag. Die solchermaßen gefaßte 
Entscheidung, muß schriftlich erfolgen, und es haben sich der 
selben sofort beide streitigen Theile zu unterwerfen im Vor 
aus auf jede Appellation oder einen Rekurs verzichtend. — 
Das Schiedsgericht tritt entweder in Linz oder in Salzburg 
zusammen, je nachdem der Streit hier oder dort entstanden 
ist, was daher auch von den streitigen Theilen bei der Wahl 
der Schiedsrichter zu berücksichtigen kömmt. 
§. 33. 
Sollten unvorhergesehene Fälle die Auflösung dieses 
Vereines zur Folge haben, so wird das gemeinsame Vermö 
gen unter den einzelnen Mitgliedern nach Verhältniß ihrer 
in 8umma periodisch geleisteten Beiträge ertheilt werden.
	        
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