Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

8- 12. 
Es ist den Gehilfen verboten, willkührliche Feiertage und 
sogenannte blaue Montage zu halten; und unter sich Verab 
redungen zu treffen, um durch gemeinschaftliche Arbeitsver 
weigerung oder durch andere Mittel von ihrem Arbeitsherrn 
Bedingungen zu erzwingen (Z. 481 des Strafgesetzbuches). 
8- 13. 
Das Arbeitsverhältniß kann aus wichtigen Gründen vor 
Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer 
und ohne Aufkündigung sogleich aufgelöst werden. 
Insbesondere ist aber: 
1. Der Arbeitsgeber zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, 
wenn der Gehilfe: 
u. zum Dienste unbrauchbar befunden wird ; 
d. eine Handlung verübt, durch welche das in ihn zu 
setzende Vertrauen gegründeter Weise verwirkt wird, oder 
wenn eine solche Handlung nach der Aufnahme zur 
Kenntniß des Arbeitsgebers gelangt; 
o. ohne Einwilligung des Arbeitsgebers ein der Verwen 
dung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt; 
ä. sich hartnäckig weigert, des Arbeitsgebers rechtmäßige 
Weisungen zu vollziehen, oder die Mitgehilfen, Lehrlinge 
oder das Hausgesinde zum Ungehorsam, zur Auflehnung 
gegen den Arbeitsgeber, zu unordentlichem Lebenswandel 
oder zu unerlaubten Handlungen zu verleiten sucht, oder 
sich einer Ehrenbeleidigung gegen den Arbeitsgeber oder 
dessen Angehörige oder einer anderen wesentlichen oder 
wiederholten Pflichtverletzung schuldig macht; 
6. durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird, oder wenn 
die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit über vier Wochen 
dauert; 
f. durch länger als 8 Tage gefänglich angehalten wird. 
2. der Gehilfe ist insbesondere zur Aufhebung des Vertrages 
berechtigt: 
a. wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit die Arbeit 
nicht fortsetzen kann;
	        
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