Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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8- 10. 
Es ist für beiderseitige Interessen wünschenswcrth, wenn 
ein bestimmtes Übereinkommen über die Zeit der Arbeit 
oder Leistung, wie deren Ablöhnung, sowie der Kündigungs 
frist, entweder gleich beim Eintritte oder in kürzester Zeit der 
begonnenen Verwendung eines Gehilfen festgestellt würde, um 
dadurch möglichen Streitigkeiten oder nachtheiligen Folgen 
beiderseits abzuwehren. 
Bei Nichtvorhandensein eines schriftlichen oder mündli 
chen Ucbereinkommens gilt als festgestellte Norm: 
a. für sogenannte Wochenschneider eine beiden Theilen zu 
stehende 14tägige Kündigung. 
d. für sogenannte Tag- oder Stückschneider eine beiden Thei 
len zustehende 8tägige Kündigung, hingegen gilt vor 
Ostern, Pfingsten und Weihnachten nur eine gegenseitige 
14tägige Aufkündigung. 
Die Arbeitszeit für die Gehilfen wird in folgender Weise 
festgesetzt: 
A. für sogenannte Wochenschneider ohne Unterschied der Jah 
reszeit von 6 Uhr früh bis 8 Uhr Abends, 
d. für sogenannte Tag- oder Stückschneider von Ostern bis 
Michaeli von 6 Uhr früh bis 7 Uhr Abends, und von 
Michaeli bis Ostern von 7 Uhr früh bis 8 Uhr Abends. 
8- 11. 
Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Arbeitsgeber Treue, 
Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu be 
tragen, die bedungene oder die im Z. 10 angegebene Arbeits- 
-> zeit einzuhalten, die ihm anvertrauten gewerblichen Verrich 
tungen nach besten Kräften zu besorgen, über die Betriebs 
verhältnisse des Arbeitsgebers Verschwiegenheit zu beobachten, 
sich gegen Mitgehilfen und Hausgenossen verträglich zu beneh 
men und die Lehrlinge gut zu behandeln. Er ist berechtigt, 
die bedungenen Bezüge zur rechten Zeit, eine anständige Be 
handlung und beim Austritte ein wahrheitsgetreues Zeugniß 
in Anspruch zu nehmen.
	        
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