Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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Androhung einer erhöhten Ordnungsstrafe vorzuladen. Bleibt 
auch in dieser Gerichtssitzung ein oder der andere Theil aus, 
so ist auf Grundlage der von dem Erschienenen gemachten 
Angaben das Erkenntniß zu schöpfen. Erscheinen beide Theile, 
so hat das Genossenschaftsgericht, ohne an ein bestimmtes 
Verhandlungsvcrfahreu gebunden zu sein, sich über den wah 
ren Sachverhalt die erforderlichen Aufklärungen zu verschaf 
fen, und sofort den Versuch einer gütlichen Ausgleichung zu 
wiederholen. 
Kommt eine solche zu Stande, so wird dieselbe zu Pro 
tokoll genommen, und beiden Parteien auf Verlangen in Ab 
schrift mitgetheilt. 
Ist eine Vereinigung nicht zu erzielen, so hat das Ge 
nossenschafts-Gericht ein Erkenntniß zu schöpfen, welches eben 
falls in einem Protokolle niedergelegt und den Parteien be 
kannt gegeben wird. 
Z. 49. 
Die Erkenntnisse des Genossenschafts-Gerichtes sind im 
Verwaltungswege vollziehbar. 
Gegen dieselben steht den Betheiligten durch acht Tage 
die Berufung an die politische Behörde offen, durch welche 
jedoch die vorläufige Vollziehung nicht aufgehalten wird. 
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf von 30 Ta 
gen nach Aufhören des Arbeits- oder Lehrverhältnisses ange 
bracht werden, gehören vor den ordentlichen Richter. 
§. 50. 
Die Streitigkeiten (Z. 129 der Gewerbe-Ordnung) der 
Genossenschaft über innere Gesellschafts-Angelegenheiten gehö 
ren ausschließlich auf den Verwaltungsweg. 
Linz, 27. Dezember 1863. 
Gesehen: 
Thum IN. x., Josef Bischof M. p., 
Jimungskommissär. Obervorsteher 
Josef Kula m. x., 
Vorsteher.
	        
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