Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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der Behörde aus den ehrenhaftesten und verständigsten Per 
sonen dieser Classe über Vorschlag der Gehilfen und nach 
eingeholtem Gutachten des Genossenschafts-Vorstandes. 
Ist ein Mitglied des Genossenschafts-Gerichtes bei einer 
zu verhandelnden Streitsache selbst betheiligt, so darf es be 
züglich dieses Falles an der Verhandlung und Entscheidung 
des Genossenschafts-Gerichtes nicht theilnehmen. 
Den Vorsitz in dem Genossenschafts-Gerichte führt der 
Genossenschafts-Vorsteher. Die Erkenntnisse des Genossen 
schafts-Gerichtes werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
Zur Entscheidungsfähigkeit des Genossenschafts-Gerichtes 
ist die Anwesenheit deS Gerichts-Vorstehers und wenigstens 
zweier Gerichts-Mitglieder nothwendig, deren Eines dem Ge- 
nossenschafts-Vorftande und Eines dem Stande der Gehilfen 
angehören muß. 
8- 47. 
VerMren. 
Die Streitsache ist in der Regel mündlich vor dem Ge 
nossenschafts-Vorsteher anzubringen. Hierüber sowie über eine 
schriftliche Klage liegt ihm ob, zunächst die gütliche Beilegung 
der Streitsache zu versuchen, und erst, wenn dieser Versuch 
nicht gelingt, den Gegenstand dem Genossenschafts-Gerichte 
zuzuweisen, und zugleich dieses zu einer Gerichtssitzung zu 
berufen, und hiezu die betheiligten Parteien vorzuladen. 
Haben sich Kläger und Geklagter vor der Gerichtssitzung 
ausgeglichen, so haben sie darüber bei sonstiger Ordnungs 
strafe von Einem bis fünf Gulden dem Genossenschafts-Ge 
richte rechtzeitig die Anzeige zu machen. 
Einer gleichen Ordnungsstrafe unterliegen die Parteien 
wenn sic zu der anberaumten Gerichtssitzung nicht erscheinen 
und dieselben sind zu einer neuerlichen Gerichtssitzung unter
	        
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