Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

Pitalien, zur Aufnahme von Darlehen, zur Uebernahme an 
derer Verpflichtungen und Leistungen, für welche die Genos 
senschaft haften soll, zur Verzichtleistung auf bereits erwor 
bene oder erst zu erwerbende Rechte, zur Anhängigmachung 
eines Rechtsstreites und zur Abschließung eines Vergleiches 
ist die Zustimmung der Genossenschafts-Versammlung erfor 
derlich, welche der Vorstand bei dem nächsten Zusammen 
tritte der Versammlung zu erwirken hat. 
8- 42. 
GinMltinen tler Geno.-MiMkH. 
In die Genossenschafts-Casse fließen: 
a. die Erträgnisse des Genossenschafts-Vermögens: 
b. die Aufnahmsgebühren der neu eingetretenen Mitglieder; 
o. alle Ordnungsgeldstrafen, dann alle wegen Uebertretung 
der Gewerbeordnung verhängten Geldstrafen (HZ. 122 
und 151 der Gewerbeordnung); 
ä. mit Genehmigung der Behörde die Umlagen der Ge 
nossenschafts-Mitglieder. 
Zu den in lit. ä genannten Umlagen darf die Ver 
sammlung nur dann schreiten, wenn und insoweit die übrigen 
Einnahmen für die Deckung der Bedürfnisse der Genossen 
schaft nicht hinreichen. 
Die in b, c und ä angegebenen Einkünfte der Genos 
senschaft dürfen im Wege der politischen Behörde über Ein 
schreiten des Genossenschafts-Vorstandes zwangsweise einge 
trieben werden. 
8. 43. 
AuMben tler Geno.MNückH. 
Aus den Einkünften der Genossenschaft dürfen nur solche 
Auslagen bestritten werden, welche im Interesse der Genos 
senschaft liegen. 
8- 44. 
Die Werthpapiere der Genossenschaft und die Barbe-
	        
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