Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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und zur Wahl des Vorstehers und dessen Stellvertreter bin 
nen acht Tagen vom Erledigungstage die Versammlung ein 
zuberufen. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von dem Vorsteher und von den Mitgliedern der Scrutini- 
rungscommission zu unterschreiben und von dem behördlichen 
Commissär zu vidiren ist. 
8- 32. 
Ein Recht, die Wahl zum Vorstandsmitglied abzuleh 
nen, haben nur Personen: 
a. welche über 60 Jahre alt oder durch anhaltende Kränk 
lichkeit an der Uebernahme des Mandates verhin 
dert sind; 
b. welche den Nachweis liefern, daß ihre Geschäftsverhält 
nisse zeitweise ihre längere Abwesenheit von dem stän 
digen Wohnorte unabweislich erfordern ; 
e. welche bereits das Amt eines Vorstandsmitgliedes be 
kleidet haben. 
§. S3. 
Die Wahl des Vorstehers (Z. 118 der Gewerbe-Ord 
nung) und seiner Stellvertreter unterliegt der Bestätigung 
der Behörde. 
8- 34. 
Wirkungskreis ües Genossenscknßs-Vorstnnäes. 
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der Ge 
nossenschaft, trifft alle Vorkehrungen im Interesse derselben 
und entscheidet über alle nicht ausdrücklich der Versammlung 
vorbehaltenen wichtigeren Angelegenheiten. 
Derselbe hat insbesondere: 
a. für die Erhaltung geregelter (ß. 114 der Gew.-Ordn.) 
Zustände zwischen den Mitgliedern und Angehörigen der 
Genossenschaft und für die Austragung der bezüglichen 
Streitigkeiten zu sorgen. 
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