Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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scheidet jene des Vorstehers; zur Giltigkeit eines Beschlusses 
wird erfordert, daß wenigstens die Hälfte der Genossenschafts- 
Mitglieder der Versammlung an der Abstimmung sich be 
theiligt. 
Zur Giltigkeit der Beschlüsse über Aenderung des Sta 
tutes oder über eine solche Verwendung des Stammvermö 
gens , wodurch dasselbe vermindert wird, ist wenigstens die 
Anwesenheit von drei Viertheilen der Genossenschaftsmitglie 
der und eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der An 
wesenden nothwendig. Ueber die gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protocoll aufzunehmen, welches von dem Vorsteher und zwei 
von der Versammlung zu bezeichnenden Vertrauensmännern 
unterfertigt wird und dem behördlichen Commissür auf Ver 
langen zur Einsicht mitzutheilen ist. 
8- 31. 
GemWelMlmM-VorMnä. 
Der Genossenschafts-Vorstand besteht aus einem Vor 
steher, einem Stellvertreter desselben und aus zehn Ausschüs 
sen und fünf Ersatzmännern derselben. 
Das Amt des Vorstehers und des Stellvertreters ist 
entgeltlich, denselben gebührt jedenfalls die Vergütung der 
bei Verwendung für die Genossenschaft gemachten nothwendi 
gen Auslagen. 
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (Z. 118 der 
Gew.-Ordn.) wird von der Versammlung der Genossenschaft 
aus der Zahl der wählbaren Mitglieder (Z. 6 dieses Sta 
tutes) mittelst Stimmzetteln vorgenommen. Sie erfolgt durch 
absolute Stimmenmehrheit; bei gleicher Stimmenzahl ent 
scheidet das Loos. 
Die Amtsdauer der Ausschüsse und der Vorsteher währt 
drei Jahre, nach deren Verlaus sie wieder wählbar sind. 
Wird während der Wahlperiode die Stelle des Genos 
senschafts-Vorstehers und dessen Stellvertreter erledigt, so 
hat das an Lebensjahren älteste Ausschußmitglied bis zum 
Amtsantritte des neuen Vorstehers dessen Stelle zu vertreten
	        
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