Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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8- 17. 
Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem der im 
Z. 2 genannten selbstständigen Gewerbetreibenden znr prakti 
schen Erlernung des Gewerbes in Verwendung getreten und 
bei der Genossenschaft als Lehrling protocollirt worden ist. 
8- 18- 
Um minderjährige Lehrlinge halten zu dürfen, muß der 
Gewerbsinhaber das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Jene, welche wegen eines Verbrechens überhaupt, oder 
wegen eines aus Gewiunsucht begangenen oder gegen die öf 
fentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei 
Uebertretung verurtheilt wurden, sowie jene, welchen nach 
8. 137 das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen wurde, dür 
fen weder minderjährige Lehrlinge aufnehmen, noch die be 
reits aufgenommenen länger behalten. 
Die politische Landesstelle ist aber ermächtigt, in Fäl 
len, wo ein Nachtheil oder Mißbrauch nicht zu besorgen ist, 
nach Vernehmung der Genossenschaft eine ausnahmsweise 
Bewilligung eintreten zu lassen. 
8- 19. 
Die Aufnahme minderjähriger Lehrlinge hat auf Grund 
eines, die Bedingungen der Aufnahme und Behandlung und 
insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrages 
zu geschehen, der vor der Vorstehung der Genossenschaft ab 
zuschließen und daselbst aufzubewahren ist. 
Der Lehrherr ist daher verpflichtet, binnen längstens drei 
Monaten die Aufnahme eines Lehrlings bei dem Geuossen- 
schafts-Vorstande anzuzeigen. 
Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt in jedem 
einzelnen Falle einer Ordnungsstrafe von 1 fl. bis 5 fl. ö. W. 
8- 20. 
Bei der Aufnahme eines Lehrlings kann eine Probezeit
	        
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