Volltext: Statuten der Buchdrucker-Gremiums-Kasse in Linz

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8- 7. 
Die Herren Gehilfen haben die Ordnung in den 
Buchdruckereien zu beobachten, die schuldige Achtung und 
den geschäftlichen Gehorsam den Prinzipalen und Faktoren 
zu beweisen, die Arbeitsstunden genau einzuhalten, gegen 
die Lehrlinge sich human zu benehmen und die Moralität 
in den Arbeitslokalen weder durch Wort noch That zu ver 
letzen. Dafür haben sie von den Prinzipalen pünktliche Be 
zahlung, sowie solide Behandlung zu beanspruchen, und 
falls ein Gehilfe einer Rüge bedarf, soll ihm diese mit 
möglichster Berücksichtigung ertheilt werden. In besonderen 
Fällen sind die 8Z. 76 und 78 des Gew. Ges. maßgebend. 
8- 8. 
Der Gehilfe ist berechtiget, bei seinem Austritte aus 
der Kondition ein wahrheitsgetreues Zeugniß zu verlangen. 
Von äen Jelulmgen. 
8- 9. 
Jedem Buchdrucker-Prinzipale wird es zur Pflicht 
gemacht, nur wohlgesittete, mit den nöthigen Schulkennt- 
nissen, besonders für Setzer, ausgerüstete Lehrlinge aufzu 
nehmen und sie einer sechswöchentlichen Probezeit zu unter 
werfen. Nach Ablauf der Probezeit sei dieser Lehrkandidat 
entweder als brauchbar in die Lehre aufzunehmen, oder als 
untauglich befunden zu entlassen. Die Probezeit wird in 
die Lehrzeit nicht eingerechnet.
	        
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