Volltext: Statuten der Buchdrucker-Gremiums-Kasse in Linz

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Z. 39. 
Die Buchdrucker-Gremiums-Kasse kann nur im Ein 
verständnisse von wenigstens zwei Drittel der zu solcher 
Zeit in Linz anwesenden Theilhaber dieser Kasse, und nur 
aus den wichtigsten Ursachen aufgehoben werden. In diesem 
Falle ist der vorhandene Baarbetrag nicht zu theilen, son 
dern er bleibt einem humanen Zwecke zum Besten für 
Buchdruckergehilfen gewidmet. 
§. 40. 
Sollte sich die Nothwendigkeit Herausstellen, diese 
Statuten abzuändern, so kann dieß nur auf die Art gesche 
hen , wie gegenwärtige Statuten festgesetzt wurden. 
8- 41. 
Nach behördlicher Genehmigung dieser Statuten wer 
den dieselben in Druck gelegt und ist jedes Mitglied der 
Gremiumskasse mit einem Exemplare zu betheilen. 
Linz, 1. Juli 1861.
	        
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