Volltext: Gemeinschäftliche freiwillige Hellmonsödter Feuerassekuranz

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Geschäftsführung gerechtfertiget haben, und sich der Fortse 
tzung ihrer Geschäfte unterziehen, so bleibt es insbesonders 
hinsichtlich der Vorstände wünschenswerth und den Statuten 
nicht entgegen, daß ihre Wahl bis zum Eintritte eines be 
sonderen Beweggrundes oder ihrer nachgesuchten Resignation 
von Jahr zu Jahr neu bestätigt werde. 
Dafür aber hat in den Personen der Beisitzer alljähr 
lich ein Wechsel in der Art einzutreten, daß von je zweien 
immer einer im Ausschüsse verbleibe, der andere aber aus 
zutreten hat, und nach Wahl der Plenar-Versammlung des 
Vereins durch ein anderes Mitglied zu ersetzen ist. 
8- 25. 
Der Rechnungsführer wird von dem Ausschüsse gewählt, 
und kann nach Befund des Letzteren entweder nur für einen 
Monat oder auch für die Dauer eines Jahres aufgestellt werden. 
8- 26. 
Die Geschäftsführungen werden von allen Bestellten 
unentgeltich besorgt. 
8- 27. 
Statutenwidrige Handlungen haben der Regel nach 
die Ausschließung nicht nur von der Geschäftsführung, son 
dern auch vom ganzen Vereine zur Folge. 
Indessen werden leichtere für den Vereinszweck aber 
doch hinderlich wirkende Versehen, namentlich das Wegblei 
ben eines Ausschußmitgliedes von den statutenmäßigen Zu 
sammentritten, wenn dasselbe nicht durch einen hinreichenden 
Grund gerechtfertiget werchen kann, mit einem Pönfalle für 
das erste Mal pr. 30 kr. C. M., für das zweite Makaber 
pr. 1 fl. C. M. zu Gunsten der Vereinskasse geahndet. Jeder 
weitere Wiederholungsfall aber hat die Entfernung des 
schuldtragenden Mitgliedes aus dem ganzen Vereine zur Folge. 
VI. Vereins-Zusammentritte. 
8- 28. 
Der gesammte Geschäftsverkehr des Vereins, die Auf
	        
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