Volltext: Einzahlungs-Büchl in den Gewerbe-Unterstützungs-Verein der Kreisstadt Ried

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Der Vorsitzende beruft den Ausschuß nach Bedarf zusammen, und 
jeder Ausschuß ist verpflichtet, diesem Auftufe Folge zu leisten, weil sonst 
ein ersprießliches Wirken des Vereines nicht möglich wäre. 
Um einen giltigen Ausschuß-Beschluß zu fassen, müssen außer dem 
Vorsitzenden, welcher im Verhinderungsfälle von demjenigen Ausschüsse 
zu vertreten ist, welcher bei der Wahl die nächst meisten Stimmen zum 
Ausschüsse erhalten hat, wenigstens vier Ausschüsse anwesend sein. 
Ueber die Ausschnßsitznngen wird ein einfaches fortlaufendes Protokoll 
geführt, worin die anwesenden Ausschußmitglieder aufgeführt sein müssen, 
und der Beschluß mit Verläßlichkeit ersichtlich gemacht werden muß. 
Alle Ausfertigungen von Seite des Ausschusses müssen von dem 
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von einem Ausschüsse unter- 
zeichnet sein. 
XI. 
Allgemeine Versammlungen. 
§. 12. 
Alljährlich am Jahrestage nach der ersten VersammlunA der Vereins 
glieder zur Wahl des Ausschusses, beruft der Vorsitzende eure allgemeine 
Versammlung der Vereinsmitglieder (auch Ehrenmitglieder) bei welcher 
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den Mitgliedern den Rechen 
schaftsbericht über den Stand des Vereines abstattet und jene Fragen 
zur Verhandlung und Abstimmung bringt, welche der Ausschuß der all 
gemeinen Versammlung vorzulegen für nöthig erachtet. 
XII. 
Auflösung des Vereines. 
8- 13. 
Dieser Verein kann nur mit Beschluß einer allgemeinen Versamm 
lung. und wenn mindestens zwei Drittheile der anwesenden Mitglieder sich 
dafür aussprechen aufgelöst werden. 
Ein solcher Beschluß wäre dem politischen Amtsvorstaude unverweilt 
anzuzeigen.
	        
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