Volltext: Einzahlungs-Büchl in den Gewerbe-Unterstützungs-Verein der Kreisstadt Ried

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VIII 
Verzinsung der Einlagen. 
8- 9. 
Die Einlagen der Mitglieder werden nach Möglichkeit fruchtbringend 
gemacht.— Zu diesem Zwecke können auch Einlagen in die Sparkassen 
gemacht werden, um das eingelegte Kapital nach kurzer Aufkündzeit nach 
Bedarf wieder erheben zu können 
IX. 
Bestimmung über Gelddarlehen. 
8- io. 
Das Gebeil von Gelddarlehen beginnt erst dann, wenn das Ein- 
lagskapital ohne Refervefoud die Höhe von zweihundert Gulden 
öst. Währ. erreicht hat. 
Auf Gelddarlehen hat jedes wirkliche Vereinsmitglied nach Maß 
gabe seiner Einlage und seines Kredites Anspruch. 
Zur Rückzahlung der gegebenen Gelddarlehen wird ein Termin 
von dreißig Tagen vom Tage der Erhebung angefangen, festgesetzt, 
welcher nach Umständen wohl verlängert, aber me über neunzig Tage 
ausgedehnt werden darf. 
Der Entlehner stellt einen eigenen Wechsel für die Zeit und den 
Betrag der dargeliehenen Summe, zahlbar an den Nieder - Gewerbe - 
Unterstützungs-Verein aus, oder bietet durch Verpfändung von Obli 
gationen und anderen Werthpapieren, oder sonstige Werthgegenstände 
dem Vereine Sicherheit. 
Ob und welche Verzinsung der Gelddarleihen von Seite des Em 
pfängers einzutreten habe bestimmt der Ausschuß mit Rücksichtsnahme 
auf den stipulirten Termin der Rückzahlung und auf die Verhältnisse 
und die Persönlichkeit des Empfängers von Fall zu Fall. 
X. 
Leitung und Verwaltung des Vereines. 
8. ii. 
Die Vereinsangelegenheiten werden voll dem durch die Wahl sämmt 
licher Vereinsmitglieder (auch Ehrenmitglieder) mit absoluter Stimmen 
mehrheit gewählten Ausschüsse besorgt, welcher aus sich selbst durch 
absolute Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und eineil Kassier wählt. 
Der gesammte Ausschuß besteht auö neun Mitgliedern, (einschließig 
des Vorsitzenden und des Kassiers.) 
Diese neun Ausschußmitglieder werden auf drei Jahre gewählt, 
nach deren Ablauf eine neue Wahl statt zu finden hat, bei welcher die 
vorigeil Ausschußmitglieder sofort wieder wählbar sind. 
Der gesammte Ausschuß leistet seine Verrichtungen als Ehren und 
Vertrauenssache unentgeltlich.
	        
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