Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

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Grund vorzeitig verläßt, so ist der Arbeitsgeber.berecksiiget, 
denselben durch die Behörde zur Rückkehr in die Arbeit für 
die noch fehlende Zeit zu verhalten, und den Ersatz des er 
littenen Schadens zu verlangen, Ucbcrdieß ist ein solcher 
Gehilfe angemessen zu bestrafen. 
8-17. - --- 
Durch das Aufhören des Geiverbsbetriebes und den 
Tod des Gehülfen erlischt das Arbeits-Berhältniß von selbst. 
Doch ist im Falle des freiwilligen Aufgebend des Ge 
werbes oder der durch Schuld oder Zufall von Seite des 
Arbeitsgebers herbeigeführten Entlassung des Gehülfen der 
selbe berechtiget, für den Entgang der Kündungsfrist Schad 
loshaltung anzusprechen. 
8- 18. , 
Arbeits-Schiitigung. 
Wird das Arbeits-Derhältniß geköset, so ist das Zeugniß 
über die geleistete Arbeit in das Arbeits- oder Waudcrbuch 
wahrheitsgetreu einzutragen und zwar für Gehülfen, die bei 
einem Landmeister gearbeitet haben, von Seite deö Gemeinde- 
Vorstehers, für Gehülfen aber, welche bei einem Mitgliede, 
welches in Linz oder Urfahr wohnt, arbeiteten, von Seite 
des Genossenschafts-Vorstehers. 
Den letztbezeichneten Gehülfen ist ihr Arbeitsbuch nicht 
früher einzuhändigen, bis sie sich durch eine Bestätigung 
ausgewiesen haben, daß sie mit den zur Gehülfenlade zu 
entrichtenden Auflagen nicht im Rückstände haften. 
Bei Außerachtlassung dieser Vorschrift haftet der Ar 
beitsgeber für die jeweiligen Auflagcn-Rückstände seiner Ge 
hülfen, hat selbe aus Eigenem zu zahlen und ist bei wieder 
holter Beanständigung mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. 
8- 19- 
Lehrlinge. 
Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem Mitgliede
	        
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