Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

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lehnung gegen den Arbeitsgeber, zu unordentlichen Le 
benswandel' oder zu unerlaubten Handlungen zu verlei 
ten sticht, oder wenn er sich einer Ehrenbeleidigung gegen 
den Arbeitsgeber oder dessen Angehörige, oder einer 
wesentlichen oder wiederholten Pflichtverletzung schuldig 
macht; 
ei) durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird, oder 
wenn die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit über 4 Wo 
chen dauert, 
Ls) durch länger als 8 Tage gefänglich angehalten wird. 
II. Der Gehülfe ist zur allsoglcichen Aufhebung des 
Vertrages berechtigt: 
a) wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit die Arbeit 
nicht fortsetzen kann, 
d) wenn der Arbeitsgeber sich thätlicher Mißhandlungen 
oder der Uebertretung der Ehrenbeleidigung gegen ihn 
schuldig macht, 
v) wenn der Arbeitsgeber ihn zu unsittlichen oder gesetz 
widrigen Handlungen zu verleiten sucht, 
<i) wenn der Arbeitsgeber ihm die bedungenen Bezüge vor 
enthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen 
verletzt, 
e) wenn der Arbeitsgeber in Concurs verfällt, oder sonst 
verhindert ist, dem Gehülfen Beschäftigung und Ver 
dienst zu geben. 
8- 15. 
Scha-loshattrmg Lei vorzeitigem Aufhören des 
ArbeitsverhältniKes. 
Wenn der Arbeitsgeber ohne einen gesetzlich Mäßigen 
Grund einen Gehülfen vorzeitig entläßt, oder durch Verschul 
den von seiner Seite Grund zur vorzeitigen Auflösung des 
Arbeitsverhältnißes gibt, so ist er verpflichtet, dem Gehülfen 
den Lohn und die sonst bedungenen oder eingeführten Bezüge 
für den noch übrigen Theil der Kündungsfrist zu vergüten. 
8- 16. 
Wenn ein Gehülfe seinen Arbeitsgeber ohne gesetzlichen
	        
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