Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

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§- 12. 
pflichten «n- Rechte -er Gehülfen 
Der Gehülfe ist verpflichtet, dem Arbeitsgeber Treue, 
Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu be 
tragen, die Arbeitszeit einzuhalten, die ihm anvertrauten 
gewerblichen Verrichtungen nach besten Kräften zu besorgen, 
über die Bctriebsverhältniße seines Arbeitsgebers Verschwie 
genheit zu beobachten, sich gegen Mitgehülfen und Hausge 
nossen verträglich zu benehmen, und die Lehrlinge gut zu 
behandeln. 
Er ist berechtigt, die bedungenen Bezüge zu rechter 
Zeit, eine anständige Behandlung und beim Austritte ein 
wahrheitsgetreues Zeugniß in Anspruch zu nehmen. 
8- 13. 
Es ist den Gehülfen verbothen, willkürliche Feiertage 
und sogenannte blaue Montage zu halten, und unter sich 
Verabredungen zu treffen, um durch gemeinschaftliche Arbeits- 
Verweigerung oder durch andere Mittel von ihren Arbeits 
gebern Bedingungen zu erzwingen. (H. 481 St. G. B.) 
8- 14- 
Auflösung des ArbeitsverhiiltniKes ohne Kündigung. 
Das Arbeitsverhältniß kann aus wichtigen Gründen 
vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen 
Dauer ohne Aufkündung und sogleich aufgelöst werden. 
I. Insbesondere ist der Arbeitsgeber zur Aufhebung 
des Vertrages berechtiget, wenn der Gehülfe: 
a) eine Handlung verübt, durch welche das in ihn zu se 
tzende Vertrauen gegründeter Weise verwirkt wird, oder 
wenn eine solche Handlung nach der Aufnahme zur 
Kenntniß des Arbeitsgebers gelangt; 
b) ohne Einwilligung des Arbeitsgebers ein der Verwen 
dung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt, 
v) sich hartnäckig weigert, des Arbeitsgebers rechtmäßige 
Weisungen zu vollziehen, oder die Mitgehülfen, Lehr 
linge oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Aus-
	        
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