Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

8. 9. 
Angehörige. 
Angehörige der Genossenschaft sind die Gehülfen und 
Lehrlinge der Mitglieder und sind als solche den Bestim 
mungen dieses Statutes unterworfen. 
4. 10. 
Gehülfen. 
Unter Gehülfen werden die Hülfsarbeiter beim Ge- 
werbsbetriebe verstanden, welche ihre Lehrzeit für dieses Ge 
schäft vollstreckt haben, und mit den erforderlichen Ausweisen, 
als: Wander- oder Arbeitsbuche versehen sind. 
Dieses ist beim Arbeitsantritte dem Arbeitsgeber in 
Aufbewahrung zu übergeben. 
Jeder Gehülfe, der bei einem der in Linz wohnhaften 
Mitglieder in Arbeit tritt, hat sich innerhalb 14 Tagen ein 
Auflagenbuch zu lösen und sich hiemit bei seinem Arbeits 
geber auszuweisen. 
8- 11- 
Arbeitszeit, Ablöhnung und Lün-ungsfrilt. 
Die Arbeitszeit, Ablöhnung und Kündnngsfrist ist Ge 
genstand des beiderseitigen freien Uebcreinkommens. 
Mangelt dieses, so gilt als festgesetzte Norm: 
1) daß die Arbeitszeit jeden Werktag von 5 Uhr früh bis 
7 Uhr Abends zu dauern hat; 
2) daß die Ablöhnung alle 14 Tage, und zwar am Sonn 
tage zu geschehen hat; 
3) daß die Kündigungszeit auf 14 Tage bestimmt wird, 
und daß die Kündigung gelegentlich der Ablöhnung zu 
geschehen hat. 
Diese Bestimmungen haben auch dann zu gelten, wenn 
ein Uebereinkommen sich nicht erweisen läßt.
	        
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