Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

Mitglieder. 
Wer in dem Bezirke der Genossenschaft ein Gewerbe 
selbstständig betreibt, wird schon durch den Antritt des 
Gewerbes Mitglied dieser Genossenschaft, und hat die damit 
verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. 
s- 4. 
Aufnahmsgebühren. 
Jedes in die Genossenschaft neu eintretende Mitglied 
hat eine Aufnahmsgebühr zu entrichten. 
Dieselbe beträgt für die Mitglieder in Linz und Urfahr 
10 fl. und für die anderen in Oberösterreich wohnenden 
Meister 5 fl. Oe. W. 
Diese Gebühr wird niemals zurückerstattet, darf aber 
nur Einmal abgefordert werden. 
Uebersiedelt ein Landmeister nach Linz oder Urfahr, so 
ist die Gebühr auf 10 fl. zu ergänzen. 
8. 5. 
Rechte der Mitglieder. 
Der Eintritt in die Genossenschaft begründet die Theil 
nahme an denjenigen Rechten, welche nach der Gewerbe- 
Ordnung und nach diesem Statute den Mitgliedern zustehen, 
insbesondere die Theilnahme an dem Wahlrechte, sowie an 
den gemeinnützigen Anstalten der Genossenschaft. 
§. 6. 
Stimmrecht. 
Stimmberechtigt in der Genossenschaft und wählbar zu 
Vertrauensmännern und Ausschüßen sind nur jene Mitglieder 
der Genossenschaft, welche ihr Gewerbe bereits durch drei 
Jahre aufrecht betrieben haben.
	        
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