Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

8. 48. 
Schiedsgericht. 
Die Beilegung der Streitigkeiten, welche zwischen den 
Mitgliedern, ihren Gehülfen und Lehrlingen ans dem Ar- 
bcitSverhältniße entstehen, besorgt bei den Mitgliedern, welche 
in den weiteren Gcnossenschaftsbezirken, d. i. Ober-Oester- 
reich mit Ausschluß der Stadt Linz und des Marktes Ur 
fahr gehören, die politische Behörde des Wohnortes des 
Meisters; für jene, welche in dem engeren Bezirke wohnen, 
hat der Vorsteher bei vorkommenden Streitigkeiten durch das 
Loos ein Schiedsgericht zu bilden, welches aus einem Vor 
sitzenden und zwei unpartheiischcn Mitgliedern besteht. 
Die Anhängigmachung der Streitsache erfolgt durch die 
Anzeige an den Vorsteher. Dieser veranlaßt die Zusammen 
stellung des Schiedsgerichtes und hat die Partheien zur Ver 
handlung vorzuladen. 
Das Schiedsgericht verschafft sich sohin durch Anhörung 
der streitenden Theile die genügende Aufklärung des Sach 
verhaltes und versucht, die Partheien zu vergleichen. 
Kömmt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist ein Er 
kenntniß zu schöpfen, und sammt den Gründen den Par- 
thcien bekannt zu geben. 
Das Ergebniß ist kurz vorzumerken. 
Erscheint eine Parthei nicht, so ist sie in eine Ord 
nungsstrafe zu verurtheilen und bei Androhung einer neuer 
lichen höheren Strafe vorzuladen. 
Bleibt die Parthei auch bei dieser Sitzung aus, so wird 
das Erkenntniß auf Grund der von dem Erschienenen ge 
machten Angaben gefällt. 
8- 49. 
Die Erkenntniße des Schiedsgerichtes, gegen welche im 
Beschwerungsfalle binnen 3 Tagen die Berufung an die 
politische Behörde 1. Instanz offen steht, sind im Verwal 
tungswege zu vollziehen. 
Jene Streitigkeiten, welche nach Ablauf von 30 Tagen 
seit ihrer Entstehung angebracht werden, gehören vor die 
Gerichtsbehörde; alle anderen sind im Wege der politischen 
Obrigkeit auszutragen. 
Linz am 1. April 1865.
	        
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