Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

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Ansuchen unter Angabe des Zweckes den Zusammentritt der 
Genossenschaft erfordern. 
Die Mitglieder des engeren Genossenschafts-Bezirkes, 
d. i. LW und Urfahr sind verpflichtet, an den Versamm 
lungen Heil zu, nehmen und können durch Ordnungsstrafen 
dazu verhalten werden. 
Den sogenannten Landmeistern ist cs freigestellt, ent 
weder persönlich bei der Versammlung zu erscheinen oder sich 
durch eines der in Lin; oder Urfahr wohnhaften Mitglieder 
vertreten zu lassen. 
8- 38- 
Den Vorsitz bei der Versammlung führt der Vorsteher; 
die Beschlüße werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei 
gleich getheilten Stimmen entscheidet jene des Vorstehers. 
Ueber die gefaßten Beschlüße ist ein Protokoll aufzu 
nehmen, welches vom Vorsteher und seinem Stellvertreter 
zu unterschreiben, und vom behördlichen Commissär zu vi- 
diren ist. 
Der letztere hat den gesetzmäßigen Vorgang bei den 
Versammlungen zu überwachen, kann jederzeit das Wort er 
greifen,"hat jedoch keine Stimme bei der Beschlußfassung. 
8- 39. 
Wirktmgskreiü des Vochimdes. 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsteher, seinein Stell 
vertreter und 3 Ausschüßen. 
Das Amt des Vorstehers, sowie der übrigen Vorstands- 
Mitglieder ist unentgeltlich; denselben gebührt jedoch die Ver 
gütung der bei Verwendung für die Genossenschaft gemachten 
nothwendigen Auslagen. 
Die Wahl der Vorstands-Mitglieder wird von der Ver 
sammlung mittelst Stimmzetteln vorgenommen; sie erfolgt 
durch Stimmenmehrheit; bei gleicher Stimmcnzahl entscheidet 
das Loos. 
Die Amtsdauer des Vorstehers, seines Stellvertreters 
und der Ausschüße dauert 3 Jahre, nach deren Verlauf sie 
wieder wählbar sind.
	        
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