Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

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8-Z6.- 
Auflösung des Lehrverhiiltuijscs vor Ablauf der 
Lehrzeit. 
Auch das Lehrvcrhältniß kann aus wichtigen Gründen 
dar Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen 
Dauer sogleich aufgelöst werden. 
Dieß tritt insbesondere ein: 
I. Von Seite des Lehrherrn: 
n) wenn der Lehrling sich eine der im H. 11 I unter a 
und v bezeichneten Handlungen zu Schulden kommen 
läßt; 
d) wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling 
zur Erlernung des Gewerbes untauglich ist; 
G wenn der Lehrling über 6 Wochen durch Krankheit an 
der Arbeit verhindert ist; 
ä) wenn der Lehrling länger als einen Monat gefänglich 
angehalten wird. 
II. Von Seite des Lehrlings, beziehungsweise seiner 
gesetzlichen Vertreter : 
n) wenn der Lehrherr die ihm obliegenden Pflichten gröb 
lich vernachläßigt, den Lehrling zu unsittlichen oder ge 
setzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, oder das 
Recht der häuslichen Zucht mißbraucht; 
b) wenn der Lehrherr durch mehr als einen Monat ge 
fänglich angehalten wird, oder auch bei kürzerer Frist, 
wenn nicht für den Lebensunterhalt des Lehrlings ge 
sorgt ist; 
o) wenn dem Lehrherrn durch Strafcrkenntniß das Gewerbe 
zeitlich eingestellt wird; 
ä) wenn der Lehrherr in eine andere Gemeinde übersiedelt; 
doch muß der Antrag auf Lösung des Verhältnißes 
längstens binnen 2 Monathen nach der Uebersiedlung 
gestellt werden. 
'8- 27. 
Gegen eine 14tägige Aufkündung kann der, Lehrling die 
Lehre verlassen, wenn er seinen Beruf ändert, oder zu ei 
nem andern Gewerbe übergeht, wenn er durch die Aushal 
tung der ganzen Lehrzeit verhindert wäre, von einer ihm sich
	        
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