Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

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§. 23. 
Die Dauer des Lehrverhältnißes, das Lehrgeld, die Be 
dingungen der Verköstigung, Wohnung, Bekleidung, sind 
Gegenstände freier Uebereinkunft; doch darf die Lehrzeit nicht 
mehr als höchstens 5 Jahre dauern. 
Z. 24. 
Pflichten und Rechte des Lehrlings. 
Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Folgsamkeit, Treue, 
Fleiß, anständigen Betragen und Verschwiegenheit verpflichtet, 
und muß sich nach dessen Anweisung iut'GeWerbe verwenden. 
Ein minderjähriger Lehrling ist der häuslichen Zucht 
des Lehrherrn unterworfen, er genießt seinen Schutz und 
seine Obsorge. 
8- 25. 
Der Lehrherr hat sich die gewerbliche Ausbildung des 
Lehrlings angelegen sein zu lassen und ihm die hiezu erfor 
derliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu änderen 
Dienstleistungen nicht zu entziehen. ' 
Er hat den minderjährigen Lehrling zu Arbeitsamkeit, 
guten Sitten, zur Erfüllung der religiösen Pflichten, zum 
Besuche des gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtes, und wenn 
in dem Orte eine gewerbliche Fachschule für Lehrlinge besteht, 
auch zum Besuche der letzteren anzuhalten, sich jeder Miß 
handlung desselben zu enthalten und ihn gegen solche von 
Seite der Arbcits- und Hausgenossen zu schützen. 
Im Falle der Erkrankung oder des Entlaufend des 
minderjährigen Lehrlings oder bei anderen wichtigen Vor 
kommnissen, welche die Dazwischenknnft der Eltern, des Vor 
mundes oder der sonstigen Angehörigen erheischen, hat er 
diese zu benachrichtigen.
	        
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