Volltext: Entwurf der Statuten für die Genossenschaft der Lederer in Ober-Oesterreich

zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung ge 
treten und bei der Genossenschaft als Lehrling prvtokollirt ist 
8. 20. 
Um minderjährige Lehrlinge halten zu dürfen, muß der 
Gewerbs-Jnhaber das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Jene, welche wegen eines Verbrechens überhaupt oder 
wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die 
öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei 
Uebertretung vcrurtheilt wurden, sowie jene, welchen das 
Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen wurde, dürfen weder 
minderjährige Lehrlinge aufnehmen, noch die bereits aufge 
nommenen länger behalten. 
Die politische Landesstelle ist aber ermächtiget, in Fällen, 
' wo ein Nachtheil oder Mißbrauch nicht zu besorgen ist, nach 
,. Vernehmung der Genossenschaft eine ausnahmsweise Bewilli- 
' gung eintreten zu lassen. 
IF ^ 8-21. 
Art der Aufnahme eines Lehrlings. 
Die Aufnahme minderjähriger Lehrlinge hat auf Grund 
eines die Bedingungen der Aufnahme und Behandlung und 
insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Vertrages 
zu. geschahen, der vor dem Vorsteher der Genossenschaft ab 
zuschließen und aufzubewahren ist. 
Der Lehrherr ist sonach verpflichtet, binnen längstens 
sechs Monaten die Ausnahme eines Lehrlings bei dem Ge 
nossenschafts-Vorsteher anzuzeigen. 
Bei der Aufnahme eines Lehrlings kann eine Probezeit 
bedungen werden, während welcher, jeder der beiden Theile 
nach Belieben zurücktreten kann. 
Diese Probezeit darf 2 Monate nicht übersteigen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.