Volltext: Der Völkerkrieg Band 2 (2 / 1915)

18 Das deutsche Reich während des ersten Kriegshalbjahres 
ner zwischen 17 und 55 Jahren angeordnet worden ist. Die Anordnung erstreckt sich vor 
läufig nur aus die Angehörigen Großbritanniens und Irlands, würde aber auch aus die 
Angehörigen der britischen Kolonien und Schutzgebiete ausgedehnt werden, falls die dort 
lebenden Deutschen nicht auf freiem Fuß gelassen werden sollten. 
Alle männlichen Engländer innerhalb der angegebenen Altersgrenzen, ab 
gesehen von den Aerzten und Geistlichen, denen das Ausreiserecht zusieht, sind infolgedessen 
in Schutzhaft in das Lager Ruhleben bei Berlin überführt worden. 
11. November. 
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" gibt eine Uebersicht der von der Reichs 
regierung veranlaßten Vergeltungsmaßnahmen gegen feindliche Länder. Die 
Regierung steht dabei auf dem Standpunkt, daß Vergeltungsmaßnahmen erst nach ein 
wandfreier Feststellung der Maßnahmen unserer Gegner angeordnet werden können, 
auch nicht über den Rahmen dieser Maßnahmen hinausgehen dürfen. Es handelt sich 
I. um Vergeltungsmaßnahmen wegen Verletzung deutscher wirtschaftlicher Interessen 
1. Zu Beginn des Kriegs erließen England, Frankreich und Rußland Moratorien, die 
namentlich Deutschen gegenüber mit großer Härte durchgeführt wurden. Der Bundes 
rat hat darauf zunächst ein sogenanntes Gegenmoratorium erlassen und sodann die 
Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel hinausgeschoben. 2. Wie die britische und 
die französische Regierung die deutschen, so hat der Bundesrat die hiesigen feindlichen 
Unternehmungen unter amtliche Überwachung genommen. 3. Nachdem England und 
Frankreich jeden Handelsverkehr von diesen Ländern nach Deutschland und umgekehrt 
unter strenge Strafen gestellt hatten, sind durch den Bundesrat Zahlungsverboie gegen 
über England und Frankreich, sowie ihren Kolonien erlassen, auch die übrigen Ver 
tragsverpflichtungen gestundet worden. 4. Die französische und die englische Regierung 
haben deutsche Waren, die noch nicht in den freien Verkehr übergegangen waren, ein 
gezogen, um sie für den Staatsschatz zu verkaufen. Die innerhalb Deutschlands unter 
Zollaufsicht befindlichen französischen und britischen Waren sind deshalb vorläufig fest 
gehalten worden, um gegebenenfalls im Wege der Vergeltung zugunsten des Reichs 
eingezogen zu werden. 5. Aehnliche Maßnahmen sollen nach Privatnachrichten auch von 
Rußland getroffen worden sein, konnten aber bisher noch nicht amtlich festgestellt werden. 
II. sind Vergeltungsmaßnahmen wegen völkerrechtswidriger Behandlung von Deut 
schen im feindlichen Ausland getroffen worden: 1. Neuerlich haben sich England, Frank 
reich und Rußland bereit erklärt, die deutschen Frauen und die nicht als wehrfähig an 
gesehenen männlichen Deutschen ungehindert abreisen zu lassen. Infolgedessen wird 
auch in Deutschland im entsprechenden Alter stehenden Angehörigen der drei Mächte die 
Abreise gestattet. 2. Die in England und Frankreich zurückgehaltenen wehrfähigen 
Deutschen sind anfangs in nicht unerheblicher Anzahl und in letzter Zeit fast ausnahms 
los festgenommen worden und werden als Kriegsgefangene behandelt, während in 
Deutschland bisher nur verdächtige feindliche Staatsangehörige festgenommen wurden. 
Nunmehr haben die wehrfähigen Engländer in Deutschland das gleiche Schicksal er 
fahren. Die französische Regierung ist gleichfalls zu einer Erklärung über die Behand 
lung der wehrfähigen Deutschen aufgefordert worden. Von ihrer Antwort wird die 
Behandlung der wehrfähigen Franzosen in Deutschland abhängen. Betreffs Rußland 
sind Ermittlungen im Gang. 3. Nach zuverlässigen Nachrichten werden die Teutschen im 
feindlichen Ausland, abgesehen von der Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit, zum 
Teil einwandfrei, zum Teil aber mit unnötiger Härte, ja geradezu unwürdig behandelt. 
Auf Ansuchen der deutschen Regierung sind die Vertreter der Vereinigten Staaten mit 
der Untersuchung dieser Mißstände betraut worden. Sollte dieser Weg nicht zum Ziele 
führen, so würden auch die feindlichen Ausländer in Deutschland strenger behandelt
	        
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