Volltext: Der Völkerkrieg Band 11 (11 / 1918)

300 Die Schweizer. Eidgenossenschaft während des zweiten Kriegsjahres 
Organisation «nd Tätigkeit der 8.8.8. 
Die 8.8.8. „8ooiete stiisse de surveillance economique“ übernahm die Ueberwachung und 
Garantie dafür, daß die durch ihre Vermittlung in die Schweiz eingeführten Waren in rohem 
oder verarbeitetem Zustand nur unter solchen Bedingungen ausgeführt werden, die durch die 
Regierung des die Einfuhr in die Schweiz ermöglichenden Staates vorgesehen sind; daß über 
haupt diejenigen Auflagen erfüllt werden, welche seitens auswärtiger Regierungen oder Pri 
vater an die Einfuhr von Erzeugnissen aller Art in die Schweiz hinsichtlich deren Verwendung 
geknüpft werden. Siesorgte dafür,daß sich die verschiedenen Industrien der Schweiz zu Syndi 
katen oder Genossenschaften vereinigten. Diese Syndikate wurden, soweit die Um 
stände es zuließen, nach dem Muster der Metalleinfuhrgenossenschaft und unter Aussicht 
der 8.8.8. gebildet. Die Tätigkeit dieser Genossenschaften erstreckte sich im allgemeinen 
auf die Vermittlung für die Käufe und Verkäufe zwischen der 8.8.8. und den betreffenden 
Importeuren. Die 8.8.8. verkehrt zwischen den einzelnen Firmen nur noch, wenn für 
den betreffenden Handelszweig keine Genossenschaft besteht. 
Nach den Satzungen der der 8.8.8. angegliederten Syndikate und den „allgemeinen 
Vertragsbestimmungen" müssen die Firmen der Genossenschaft alle ihre Einfuhrsendungen 
an die 8.8.8. adressieren lassen, der das Recht zusteht, jedes Einfuhrgesuch ganz oder 
teilweise abzulehnen und jede Ausfuhr eingeführter, auf Lager befindlicher oder in der 
Schweiz hergestellter Waren zu gestatten. Zum Zwecke der Kontrolle ist den Organen 
der Genossenschaften sowie Beauftragten der 8.8.8. der freie Zutritt zu den Fabriken, 
Magazinen und Büros, sowie die Einsicht in alle Bücher und Belege zu gewähren. 
Als Garantie für die genaue Beobachtung aller Verpflichtungen müssen die Genossen 
schaften zu Händen der 8.8.8. eine Summe hinterlegen, die von den einzelnen Mit 
gliedern entsprechend dem Wert ihrer vorhandenen Vorräte und der weiterhin bezogenen 
Materialien geleistet wird und für Konventionalstrafen haftet, die mindestens das Drei 
fache des Wertes der unrechtmäßig ausgeführten oder verwendeten Waren betragen. 
Dabei hastet der Importeur mit seiner Kaution nicht nur für sich, sondern auch für die 
genaue Einhaltung aller ihm auferlegten Verpflichtungen durch Drittpersonen, an die 
8.8.8.-Waren aus irgend einem Rechtsgrund abgetreten werden. Die Gebühren und 
Auslagen der 8.8.8. sind vom Importeur zu übernehmen, der dafür einen Vorschuß zu 
leisten hat. Wird die Einfuhrbewilligung widerrufen oder kann die Ware aus anderen 
Gründen nicht eingeführt werden, wird der Vorschuß abzüglich einer Entschädigung 
sowie der Auslagen zurückerstattet. Ist die Verhinderung der Einfuhr durch den Im 
porteur verschuldet, muß er der 8.8.8. stets den vollen Provisionsbetrag vergüten, der 
74% des Fakturawertes zuzüglich Fracht und Zoll beträgt. 
Der geschäftsleitende Ausschuß der 8.8.8. bestand aus Nationalrat Hirter 
(Bern) als Vorsitzendem, Nationalrat Chuard (Lausanne) als dessen Stellvertreter 
und Ständerat Kasimir von Arx (Olten) als Beisitzer. Direktor war Nationalrat 
Grobet von Lausanne, Generalsekretär und Stellvertreter des Direktors der Vize 
kanzler der Eidgenossenschaft, vr. A. Bonzon. Der ganze Ausschuß begab sich eigens 
nach dem Haag zum Studium der Einrichtung des holländischen Einfuhr 
trustes. 
Nachdem die Gründung der 8.8.8. am 22. September 1915 erfolgt war, nahmen die 
Arbeiten für die Inbetriebsetzung noch zwei Monate in Anspruch, so daß die 8.8.8. mit 
dem 16. November 1915 ihre Tätigkeit aufnehmen konnte. Inzwischen bildeten sich 
auch die verschiedenen Genossenschaften. Im ganzen wurden bis Sommer 1916 46 Syndi 
kate und zwei Untersyndikate der 8.8.8. angegliedert. Um die verwickelte Behandlung 
der Ausfuhrgesuche möglichst zu vereinfachen und zu beschleunigen, errichtete die 8.8.8. 
Vertretungen in Paris, Bordeaux, Cette, Marseille, London, Rom und Genua.
	        
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