Volltext: Der Völkerkrieg Band 11 (11 / 1918)

D i e Regelung der Ein- und Ausfuhr 
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Als der Schweiz im August 1915 eine Baumwollnot drohte, und die Verhandlungen 
mit der Entente sich hinschleppten, ohne daß ein Ende abzusehen war, wurden ver 
schiedene private Einsuhrgenossenschaften gegründet, so in Genf eine Aktiengesellschaft: 
„8ociöt6 auxiliaire du commerce et de l’industrie“ und in Basel eine „Schweizerische 
Import-Trust 21.®." Auch die Stickerei-Industriellen dachten an eine private Organi 
sation. So drohte an die Stelle der geplanten einheitlichen starken Organisation eine 
Zersplitterung zu treten, welche die Stellung der Schweiz gegenüber dem Rohstoffe 
liefernden Ausland unbedingt hätte schwächen müssen und die Gefahr der Uebernahme allzu 
weitgehender Kontrollverpflichtungen von seiten einzelner Jmporteurgruppen in sich schloß. 
Daher schien es nötig, die Verhandlungen zum Abschluß zu bringen. 
Gegen Mitte September 1915 waren die Unterhandlungen endlich zu einem Punkte 
gelangt, wo eine befriedigende Lösung in der Frage der Organisation der Einfuhr möglich 
war. Am 22. September 1915 hat der Bundesrat schließlich in einer Sondersitzung die 
Vorlage des politischen Departements zum Einfuhrtrust durchberaten und genehmigt. 
Am 30. September 1915 äußerte sich Bundesrat Hoffmann dazu folgendermaßen: 
„Die Ententestaaten hatten nie die Absicht, die Schweiz zu schädigen und zu knebeln. Allein 
ihre Jntereffen gingen eben auf vollständige Sperre gegenüber den ausgeführten Rohstoffen und 
Erzeugniffen, unsere Jntereffen gingen aber auf absolute wirtschaftliche Freiheit und Aufrechterhal 
tung unserer wirtschaftlichen Beziehungen mit den Alliierten und den Zentralmächten. ES ist an 
zuerkennen, daß der schweizerischen Industrie ein weiter Spielraum geöffnet bleibt. Schmerzlich sind 
die Einengungen immerhin. . . . Alles in allem genommen aber ist die Lösung eine 
erträgliche." 
Treuhandstelle für Einfuhr deutscher Waren 
Während die Verhandlungen mit der Entente noch zu keinem Abschluß gekommen 
waren, kam zwischen der Eidgenossenschaft und den Zentralmächten ein Sonderabkommen 
zustande. Am 8. August 1915 wurde in Zürich eine „Treuhandstelle für Einfuhr 
deutscher Waren" geschaffen. Darüber finden sich im Bericht des Bundesrates 
vom 15. Mai 1916 folgende Angaben: 
„Auch die Zentralmächte haben, wie die Entente, Garantien dafür verlangt, daß die mit Aus 
fuhrverbot belegten Waren, die sie in die Schweiz gelangen laffen, ausschließlich in der Schweiz 
verbraucht werden; auch sie begnügen sich, wie die andern, nicht mit den vom Bundesrate 
erlassenen Ausfuhrverboten und allfälligen Erklärungen über deren Handhabung, sondern verlangen 
eine Kontrolle über den bestimmungsgemäßen Verbrauch der Waren in der Schweiz. In den Ver 
handlungen mit der deutschen Regierung war zunächst der Gedanke vertreten worden, alS diese 
Kontrollstelle die gleiche 8ooi6te suisse de surveillance öconomique zu verwenden, die für die 
Kontrolle zugunsten der Entente-Staaten im Begriffe war, geschaffen zu werden. Aus praktischen 
Gründen ist dann davon abgesehen worden und eS wurde die Kontrolle einer Treuhandstelle über- 
bunden. Dieser werden die Ausfuhrbewilligungsscheine von den deutschen Amtsstellen übergeben 
und sie händigt sie an die Warenbezüger aus, wenn sie auf Grund ihrer Ermittlungen dafür 
hält, eS liege Gewähr dafür vor, daß die an die Ausfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen er 
füllt werden. DaS Treuhandbureau ist berechtigt, für die richtige Erfüllung dieser Verpflichtungen 
eine Bankgarantie zu verlangen; es ordnet gegebenenfalls Sachverständige ab, die anhand der 
Bücher und auf Grund einer Besichtigung der Lager und Betriebsstätten sich darüber Rechenschaft 
zu geben haben, ob und in wieweit die einzuführende Ware den in der Ausfuhrbewilligung fest 
gesetzten Bedingungen entsprechende Verwendung finde". 
Als Treuhandstelle für Sanitätsmaterial ist das schweizerische Gesundheitsamt bezeichnet 
worden. Für die übrigen Waren hat der Bundesrat Ständerat vr. Usteri in Zürich 
als Treuhänder bezeichnet, der sich seinerseits zur Vornahme fachtechnischer Untersuchungen 
einer Anzahl dazu geeigneter schweizerischer Offiziere bedienen konnte. Die Kompensations 
geschäfte blieben in Händen des der Handelsabteilung des politischen Departements an 
gegliederten Bureaus für Kompensationen.
	        
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