Volltext: Der Völkerkrieg Band 7 (7 / 1917)

Aus den besetzten Gebieten 
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Besonders umfangreiche Arbeiten sind zur Schiffbarmachung der Weichsel, sowie zur 
Wiederherstellung der zerstörten Eisenbahnen und Straßen unternommen worden, wozu 
beim Verwaltungschef des Generalgouverneurs neben der Hochbauabteilung auch eine 
Straßenbauabteilung eingerichtet wurde. Insgesamt waren im Generalgouvernement 
rund 5440 Kilometer herzurichten; dabei sind über 30000 Arbeiter beschäftigt worden. 
Schließlich mag noch erwähnt werden, daß Baurat Julius Kohte aus Charlotten 
burg zur Feststellung des Bestandes an Kunstdenkmälern und Geh. Archiorat A. War 
schauer aus Danzig zur Sicherung der Schrift bestände des Landes berufen wurden. 
Von den Erlassen des neuernannten Generalgouverneurs verdienen zwei besonders 
hervorgehoben zu werden. Durch Bekanntmachung vom 12. September 1915 ist das 
Zentrallandeskomitee einschließlich der Landeskomitees der Gouvernements und 
aller Unterkomitees aufgehoben worden, da es die Erlaubnis zur Ausübung der 
Wohltätigkeit ohne jede politische Betätigung benützt habe, zur Einsetzung von Richtern 
im Lande, zum Versuch eine Abgabe zu erheben, zur Einrichtung einer Landesmiliz 
außerhalb Warschaus und zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Waffentragen. 
Die Organisation der Wohltätigkeit und die rein sanitären Einrichtungen der aufgelösten 
Komitees wurden von der deutschen Verwaltung übernommen. Der andere Erlaß er 
schien am 13. Oktober 1915 und hebt in entgegenkommender Weise die Verordnung des 
Oberbefehlshabers Ost vom 3. Juli 1915 auf, nach der alle Einwohner Polens nach 
erfolgter Aufforderung verpflichtet waren, innerhalb einer gewissen Frist zurückzukehren. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1916 sind im Gebiet des Generalgouvernements Warschau 
eine Hypothekensteuer, eine Kapitaleinkommenssteuer und eine Wohn- 
steuer eingeführt worden. Das russische Moratorium war durch Erlaß des 
Oberbefehlshabers Ost vom 1. April 1915 aufgehoben und die Verlängerung des Wechsel- 
und Scheckrechts bis zum 31. Mai 1915 verlängert worden. Am 14. Mai 1915 wurde 
diese Frist bis zum 30. September 1915 und am 18. September bis zum 31. Dezember 
1915 verlängert. Die von der russischen Regierung verfügte Beschlagnahme des Ver 
mögens der Geschäfte und Unternehmungen deutscher, österreichisch-ungarischer und tür 
kischer Staatsangehöriger wurde bereits Anfang September 1915 aufgehoben. 
Schließlich ist zur Beseitigung der durch die Erschwerung des Personen- und Wagen 
verkehrs eingetretenen Hemmung des Handels zwischen Polen und Deutschland von den 
Handelskammern zu Berlin, Breslau, Bromberg, Danzig, Graudenz, Oppeln, Posen und 
Thorn im Einverständnis mit dem preußischen Minister für Handel und Gewerbe am 
14. Oktober 1915 in Warschau die Errichtung der Amtlichen Handelsstelle Deut 
scher Handelskammern vollzogen worden. 
Zur Regelung des Schulwesens sind Schulaufsichtsbehörden eingesetzt worden. 
Sämtliche Volks- und mittleren Schulen wurden allen Einwohnern ohne Einschränkung und 
ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich gemacht, doch blieb für die Volks 
schulen der Grundsatz der Konfesstonalität maßgebend. Als Unterrichtssprache diente in 
allen deutschen und jüdischen Schulen die deutsche, sonst die polnische; die russische Sprache 
kam als Unterrichtssprache und als Unterrichtsgegenstand in Wegfall. Der Unterrichts 
ausschuß des Bürgerkomitees von Warschau (vgl. IX, S. 180) faßte den Beschluß, sofort 
die allgemeine Schulpflicht einzuführen und setzte 1800000 Rubel aus, um noch im 
Jahre 1915 400 Volksschulen zu eröffnen. 
Zum Kurator der Warschauer Universität und der dortigen Hochschulen ist Oberst 
leutnant Graf Hutten-Czapski (vgl. IX, S. 179) ernannt worden. Ihre feierliche 
Eröffnung fand am 15. November 1915 statt. Nach den Festreden des Rektors 
Dr. v. Brudzinski in der Universität und Dr. Straszewiez in der Technischen Hochschule, 
in denen vor allem freudige Genugtuung darüber ausgesprochen wurde, daß die Satzungen
	        
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