Volltext: Der Völkerkrieg Band 5 (5 / 1916)

Die Schweizer. Eidgenossenschaft 
während des ersten Kriegsjahres 
Vom August 1914 bis August 1915 
Zusammenfassender Bericht von Werner Guggenheim, St. Gallen 
Geschrieben im Dezember 1915 
Das Friedensland 
Von Ernst Zahn, Göschenen 
Eine Insel steht im Meer. 
Wogen branden und brausen, 
Wetter wüten um ste her, 
Winde rasen und sausen. 
Nur das Eiland verheeren sie nicht. 
Rage, rage du heiliger Strand! 
Gott behüte dich, Heimatland, 
Insel, wo stch die Sintflut bricht! 
Wilde Klage weint und gellt. 
Wunden klaffen und bluten, 
Krieg ist Herr. Es zuckt die Welt 
Unterm Schlag seiner Ruten. 
Nur ein Eiland liegt wunderlich still. 
Frühling öffnet die gütige Hand, 
Frühling segnet mein Heimatland 
Wie einen Garten der blühen will. 
Mit dem Schwert mäht das Geschick 
Gestern, heute und morgen. 
Doch ein Restlein Menschenglück 
Blieb dem Schnitter verborgen. 
Leuchtend blüht es und still und gemach 
Wie die Blume, die keinem bekannt. 
Hege es, heiliges Heimatland; 
Denn eine Welt hat Not darnach! 
Die Neutralität der Schweiz 
„Welche Stellung die Schweiz im Weltkriege einzunehmen hat, kann nicht zweifelhaft 
sein. Die von der Eidgenossenschaft aus eigener, freier Entschließung gewählte 
Richtlinie ihrer Politik, die durch internationale Verträge ausgesprochene Anerkennung 
ihrer neutralen Stellung und die ganze geschichtliche Entwicklung lassen keinen Zweifel 
auskommen, daß das Wohl des Landes die Einhaltung vollständiger Neutralität ver 
langt." Mit diesen Worten hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 2. August 1914 das 
Wesen der schweizerischen Neutralität gekennzeichnet, die— zum Unterschied von 
der belgischen — keine von den fremden Mächten aufgezwungene Einschränkung des 
Selbstbestimmungsrechtes ist, sondern im zweiten Pariser Frieden, 1815, nach den Ab 
sichten des Wiener Kongresses, von den Großmächten lediglich anerkannt wurde, 
nachdem sie stch im Laufe der Jahrhunderte von diesen Mächten gänzlich unbeeinflußt ent 
wickelt hatte. 
Die Neutralitätsurkunde vom 21. November 1815 ist von dem Genfer Staatsmann, 
Pictet de Rochemont, entworfen und unterzeichnet von den Bevollmächtigten Oester 
reichs, Frankreichs, Großbritanniens, Portugals, Preußens und Rußlands, erst nach 
träglich von Spanien und Schweden. Ohne der Schweiz irgend welche Bedingungen 
zu stellen, wird ihr darin die Unverletzbarkeit ihrer Grenzen zugesichert. Sie erhält 
das Recht, im Notfälle das ebenfalls neutrale Hochsavoyen zu besetzen. Schließlich 
Völkerkrieg. VII. 19
	        
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