Volltext: Der Völkerkrieg Band 4 (4 / 1916)

326 Die neutralen Nordstaaten und Amerika bis zur Versenkung der „Lusitania" 
Um in der sichersten Weise allen Folgen einer Verwechslung — allerdings nicht auch 
der Minengefahr — zu begegnen, empfiehlt die deutsche Regierung den Vereinigten 
Staaten, chre mit friedlicher Ladung befrachteten, den englischen Seekriegsschauplatz 
berührenden Schiffe durch Konvoyierung kenntlich zu machen. Die deutsche Regierung 
glaubt dabei voraussetzen zu dürfen, daß nur solche Schiffe konvoyiert werden, die keine 
Waren an Bord haben, die nach der von England gegenüber Deutschland angewendeten 
Auslegung als Konterbande zu betrachten sind. Ueber die Art der Durchführung einer 
solchen Konvoyierung ist die deutsche Regierung bereit, mit der amerikanischen Regierung 
alsbald in Verhandlungen einzutreten. Sie würde es aber mit besonderem Dank aner 
kennen, wenn die amerikanische Regierung ihren Handelsschiffen dringend empfehlen 
wollte, jedenfalls bis zur Regelung der Flaggenfrage den englischen Seekriegsschauplatz 
zu vermeiden. 
Die deutsche Regierung gibt sich der zuversichtlichen Hoffnung hin, daß die amerikanische 
Regierung den schweren Kamps, den Deutschland um sein Dasein führt, in seiner ganzen 
Bedeutung würdigen und aus den vorstehenden Aufklärungen und Zusagen ein volles 
Verständnis für die Beweggründe und Ziele der von ihr angekündigten Maßnahmen 
gewinnen wird. Sie wiederholt, daß sie sich in der bisher peinlich von ihr geübten 
Rücksicht auf die Neutralen nur unter dem stärksten Zwang der nationalen Selbst- 
erhaltung zu den geplanten Maßnahmen entschlossen hat. Sollte es der amerikanischen 
Regierung vermöge des Gewichts, das sie in die Wagschale des Geschickes der Völker zu 
legen berechtigt und imstande ist, in letzter Stunde noch gelingen, die Gründe zu beseitigen, 
die der deutschen Regierung jenes Vorgehen zur gebieterischen Pflicht machen, sollte die 
amerikanische Regierung insbesondere einen Weg finden, die Beachtung der Londoner 
Seekriegsrechterklärung auch von seiten der mit Deutschland kriegführenden Mächte zu 
erreichen und Deutschland dadurch die legitime Zufuhr von Lebensmitteln und 
industriellen Rohstoffen zu ermöglichen, so würde die deutsche Regierung hierin ein 
nicht hoch genug anzuschlagendes Verdienst um die humanere Gestaltung der 
Kriegführung anerkennen und aus der also geschaffenen neuen Sachlage gern die 
Folgerungen ziehen. 
Die amerikanische Note an England vom 14. Februar 1915 und die 
Antwort Sir Edward Greys. 
Aus die Erklärung der deutschen Admiralität vom 4. Februar 1915 (vgl. IV, S. 281), 
worin gesagt wird, daß die englische Regierung am 31. Januar die Ermächtigung zum 
Gebrauch einer neutralen Flagge durch britische Handelsschiffe erteilt habe zum Zwecke, 
das Erkanntwerden seitens deutscher Kriegsschiffe zu vermeiden, und auf Zeitungs 
berichte hin, daß der Kapitän der „Lusitania" aus Befehl oder aus Information durch 
die britischen Autoritäten die amerikanische Flagge hißte, als sein Schiff sich der englischen 
Küste näherte, um einem möglichen Angriff von deutschen Unterseebooten zu entgehen, 
machte die amerikanische Regierung die britische Regierung höflich auf die ernsten Folgen 
aufmerksam, die für amerikanische Schiffe und amerikanische Bürger entstehen können, 
wenn der Brauch fortgesetzt wird, dann und wann eine neutrale oder feindliche Flagge 
zu benützen unter dem Zwange einer plötzlichen Verfolgung oder um einen sich nähern 
den Feind irrezuführen. Diese Politik würde, wenn die Erklärung der deutschen 
Admiralität in die Tat umgesetzt wird, zweifellos keine Beschirmung für englische Schiffe 
bilden, wohl aber eine ernste, andauernde Bedrohung für Leben und Schiffe amerika 
nischer Bürger. Die Regierung der Vereinigten Staaten glaubt darum, daß die britische 
Regierung alles tun sollte, was in ihrer Macht steht, um Schiffe englischer Nationalität 
von der verlockenden Benützung der Vereinigten Staaten-Flagge in der als Kriegsgebiet
	        
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