Volltext: Der Völkerkrieg Band 4 (4 / 1916)

322 Die neutralen Nordstaaten und Amerika bis zur Versenkung der „Lusitania" 
auf die amerikanische Schiffahrt verantwortlich zu machen, die durch die bestehenden 
Grundsätze des Völkerrechts gerechtfertigt sind. Daher erachtet sich die amerikanische 
Regierung im vorliegenden Falle mit gutem Gewissen aus Grund anerkannter Prinzipien 
für berechtigt, die in dieser Note angedeutete Haltung einzunehmen. Falls die Komman 
danten deutscher Kriegsschiffe auf Grund der Annahme, daß die Flagge der Vereinigten 
Staaten nicht in gutem Glauben geführt wird, handeln sollten und auf hoher See ein 
amerikanisches Schiff oder das Leben amerikanischer Staatsangehöriger vernichten 
sollten, so würde die Regierung der Vereinigten Staaten in dieser Handlung schwerlich 
etwas anderes als eine unentschuldbare Verletzung neutraler Rechte erblicken können, die 
kaum in Einklang zu bringen sein würde mit den freundschaftlichen Beziehungen, die 
jetzt glücklicherweise zwischen den beiden Regierungen bestehen. Sollte eine solche 
beklagenswerte Situation entstehen, so würde sich die Regierung der Vereinigten 
Staaten, wie die kaiserlich deutsche Regierung Wohl verstehen wird, genötigt sehen, die 
kaiserlich deutsche Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörde streng ver 
antwortlich zu machen und alle Schritte tun, die zum Schutze amerikanischen Lebens 
und Eigentums und zur Sicherung des friedlichen Genusses der anerkannten Rechte auf 
hoher See für die Amerikaner erforderlich sind. In Anbetracht dieser Erwägungen, die 
die Regierung der Vereinigten Staaten mit der größten Hochschätzung und in dem ernst 
lichen Bestreben anstellt, irgend welche Mißverständnisse zu vermeiden und zu ver 
hindern, daß Umstände entstehen, die auch nur einen Schatten auf den Verkehr 
der beiden Regierungen werfen könnten, spricht die amerikanische Regierung die 
zuversichtliche Hoffnung und Erwartung aus, die kaiserlich deutsche Regierung 
könne und wolle die Versicherung geben, daß amerikanische Staatsbürger und ihre 
Schiffe selbst in dem in der Bekanntmachung des deutschen Admiralstabs näher 
bezeichneten Gebiet nicht anders als im Wege der Durchsuchung durch deuffche 
Seestreitkräfte belästigt werden sollen. 
Zur Information der kaiserlichen Regierung wird hinzugefügt, daß der Regierung 
seiner britannischen Majestät bezüglich des ungerechffertigten Gebrauchs der amerika 
nischen Flagge zum Schutze britischer Schiffe Vorstellungen gemacht worden sind. 
Die deutsche Antwortnote an Amerika vom 16. Februar 1915. 
Die kaiserlich deutsche Regierung hat die Mitteilung der Regierung der Vereinigten 
Staaten in dem Geiste des gleichen Wohlwollens und der gleichen Freundschaft geprüft, 
von dem ihr diese Mitteilung diktiert erscheint. Sie weiß sich mit der Regierung der 
Vereinigten Staaten darin eins, daß es für beide Teile in hohem Maße erwünscht ist, 
Mißverständnisse zu verhüten, die sich aus den von der deutschen Admiralität angekün 
digten Maßnahmen ergeben könnten, und dem Eintritt von Ereignissen vorzubeugen, 
die die zwischen den beiden Regierungen bisher in so glücklicher Weise bestehenden 
freundschaftlichen Beziehungen zu trüben vermöchten. 
Die deutsche Regierung glaubt für diese Versicherung bei der Regierung der Vereinig 
ten Staaten um so mehr auf volles Verständnis rechnen zu dürfen, als das von der 
deuffchen Admiralität angekündigte Vorgehen, wie in der Note vom 4. Februar 1915 ein 
gehend dargelegt wurde, in keiner Weise gegen den legitimen Handel und die legitime 
Schiffahrt der Neutralen gerichtet ist, sondern lediglich eine durch Deutschlands Lebens 
interessen erzwungene Gegenwehr gegen die völkerrechtswidrige Seekriegsührung Eng 
lands darstellt, die sich bisher durch keinerlei Einspruch der Neutralen auf die vor dem 
Kriegsausbruch allgemein anerkannte Rechtsgrundlage hat zurückführen lassen. 
Um in diesem kardinalen Punkte jeden Zweifel auszuschließen, erlaubt sich die deutsche 
Regierung nochmals die Sachlage festzustellen:
	        
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