Volltext: Der Völkerkrieg Band 4 (4 / 1916)

Dänemark, Schweden und Norwegen 
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Dänemark 
Maßnahmen der Regierung 
Die handelspolitischen Maßnahmen, die gemeinsam mit Schweden und Norwegen 
getroffen wurden, sind am Schluß dieses Kapitels zusammengefaßt. 
12. Oktober 1914. 
Der dänische Finanzminister hat dem Folketing eine Gesetzesvorlage über eine inlän 
dische Staatsanleihe zu 4°/ 0 in Höhe von 60 Millionen Kronen zugestellt. Die An 
leihe soll zu 92 % abgeschlossen werden und ist rückzahlbar in 40 Jahren; sie wurde von 
verschiedenen inländischen Gesellschaften und Institutionen übernommen. 
24. Februar 1915. 
Dem Folketing hat der Finanzminister einige Gesetzesentwürfe zur Deckung der durch 
die gegenwärtige Lage verursachten erhöhten Ausgaben unterbreitet, so für eine Erhöhung 
der Vermögenssteuer und der Erbschaftssteuer, sowie eine außerordentliche Ein 
kommensteuer für das Jahr 1915. Diese Steuer soll besonders Personen und Ge 
sellschaften treffen, die durch den Krieg ungewöhnliche Einnahmen gehabt haben. 
16. März. 
Im Folketing erklärte der Verteidigungsminister namens der gesamten Regierung, die 
dänische Regierung und der Reichstag befänden sich in vollkommener Einigkeit darüber, daß 
die Politik Dänemarks auf unbedingte und unparteiische Neutralität gerichtet 
sein müsse. Die Regierung sei keinen Augenblick im Zweifel darüber, daß alle Parteien des 
Landes eine unerschütterliche Neutralitätspolitik wünschten und verlangten, um den 
Frieden zwischen Dänemark und allen anderen Staaten zu erhalten. Die ausnahmsweise 
in anderer Richtung gefallenen Auslassungen würden von allen Parteien mißbilligt. 
Während des gegenwärtigen Krieges sei es notwendig, daß Dänemark seine militärischen 
Mittel derart bereithalte, daß es gegebenenfalls seine Rechte wahrnehmen und die 
Pflichten erfüllen könne, die ihm als einem neutralen Staat oblägen. Zunächst von diesem 
Gesichtspunkt aus seien die verschiedenen militärischen Maßnahmen getroffen worden. Die 
Anschauungen über die Notwendigkeit der militärischen Rüstungen seien ja verschieden, 
aber man handle klug und zum Nutzen des Vaterlandes, wenn man auch während des 
Krieges zur Erfüllung der größten aller Ausgaben bereit sei, nämlich Dänemark frei und 
ohne Schaden durch den Krieg zu führen und friedliche und gute Beziehungen zu allen 
Mächten zu erhalten. Es sei bisher gelungen, eine einheitliche Neutralitätspolitik zu führen. 
Die Bestrebungen der Regierung hätten bei dem gesamten Reichstag Unterstützung gefunden; 
die Regierung setze sie daher in der Hoffnung fort, daß ihr diese Unterstützung auch ferner 
zuteil werde. Das Budget wurde darauf mit 80 Stimmen einstimmig angenommen. 
12. April. 
Der dänische Justizminister erließ eine Bekanntmachung, wonach künftig für Dänemark 
verboten wird, andere als dänische Flaggen zu hissen. Von diesem Flaggenverbot sind 
Gesandtschaften und Konsulate der fremden Staaten ausgenommen. 
27. April 1915. 
Das neue Verfassungsgesetz wurde im Folketing mit 106 gegen eine Stimme, im 
Landsting mit großer Mehrheit angenommen. Damit ist der Grundsatz des gleichen 
und allgemeinen Wahlrechts bei den Wahlen zu beiden Kammern durchgeführt, das 
Verhältniswahlsystem und der allmähliche Uebergang zur niedrigen Grenze des Wahl 
rechtsalters, von 30 auf 25 Lebensjahre, eingeführt. Nach der neuen Verfassung steht 
das aktive und passive politische Wahlrecht auch Frauen und dem Gesinde zu. Wahl 
rechtsbegünstigungen gewisser Bevölkerungsklassen gibt es fortan nicht mehr. Die bisherige 
Klasse der vom König auf Lebenszeit ernannten zwölf Mitglieder des Landstings wird 
abgeschafft. Das Wahlrecht, auch zum Landsting, ist allgemein.
	        
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