Volltext: Der Völkerkrieg Band 3 (3 / 1915)

234 Der Seekrieg bis zur Torpedierung der „Lusitania" 
werden. Deutschlands Gegner sind daher gezwungen, zu Vergeltungsmaßregeln ihre Zu 
flucht zu nehmen, um ihrerseits wiederum zu verhindern, daß Waren irgendwelcher Art 
nach Deutschland eingehen oder aus Deutschland ausgehen. Indessen sollen diese Maß 
regeln von England und Frankreich ohne Gefahr für Schiffe und Leben von Neutralen 
und Nichtkombattanten in genauer Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Mensch 
lichkeit ausgeführt werden. Demgemäß halten die englische und die französische Regierung 
sich für berechtigt, Schiffe mit Waren, die mutmaßlich für den Feind bestimmt sind, ihm 
gehören oder feindlichen Ursprungs sind, anzuhalten und in ihre Häsen zu bringen. Diese 
Schiffe und Ladungen sollen nicht für konfisziert erklärt werden, wenn sie nicht auch 
sonst der Verurteilung als Prise unterliegen. Die Behandlung der Schiffe mit Ladungen, 
die vor diesem Datum ausfahren, soll keine Aenderung erfahren." 
7. März 1915. 
Die britische Admiralität teilt mit, daß ein neues großes System von Minen 
feldern angelegt worden sei. Zwischen Great Jarmouth und dem englischen Kanal müssen 
alle Schiffe Lotsen nehmen. Zwischen 51 Grad 15 Minuten und 51 Grad 40 Minuten 
nördlicher Breite und 1 Grad 35 Minuten und 3 Grad östlicher Länge von Greenwich 
ist die Schiffahrt gefährlich; die südliche Grenze des Teiles der Nordsee, der wegen deutscher 
Minen unsicher ist, wird mit 51 Grad 54 Minuten nördlicher Breite angegeben. Damit 
soll nicht gesagt sein, daß die südlich davon gelegenen Gewässer der Nordsee sicher sind. 
13. März. 
Der Erlaß der englischen und französischen Regierung über die gegen den deutschen 
Handel zur See getroffenen Maßnahmen besagt, daß alle Waren, die Deutschen gehören, 
aus Deutschland kommen oder nach Deutschland gehen und nach dem 13. März in See 
gingen, angehalten werden. Die von den Deutschen besetzten Gebiete werden dem deutschen 
Gebiete gleich geachtet. Diese Maßnahme findet nicht Anwendung auf Waren, bezüglich 
deren ein Neutraler nachweisen kann, daß er sie in gutem Glauben vor dem 13. März 
in neutrales Land einführen ließ, oder, daß er deren Eigentum in gutem Glauben vor 
dem 13. März erworben hat. Neutrale Schiffe, auf denen die oben angegebenen Waren 
gesunden werden, werden in französische oder alliierte Häsen abgeleitet und die Waren 
ausgeschifft, außer bei einem gegenteiligen Beschluß. Das Schiff wird freigelassen, die 
Waren, die als deutsches Eigentum erkannt wurden, werden beschlagnahmt oder ver 
kauft, aber der Erlös wird dem Eigentümer erst nach Unterzeichnung des Friedens 
ausgezahlt. Neutralen gehörige, aus Deutschland stammende Waren bleiben zur Verfügung 
des neutralen Eigentümers, um in den Abgangshafen zurückgeschickt zu werden, und 
zwar binnen festgesetzter Frist, nach deren Ablauf sie für Rechnung des Eigentümers 
verkauft werden. Ebenso wird bei Waren vorgegangen, die Neutralen gehören und nach 
Deutschland geschickt sind. Der Marineminister kann ausnahmsweise die Durchfahrt von 
Waren gestatten, die für ein bestimmtes neutrales Land bestimmt sind oder daraus 
stammen. Die Bestimmungen betreffend die Kriegskonterbande bleiben in Kraft. Das 
Prisengericht wird über die Frage befinden, ob die abgeleiteten Waren Deutschen ge 
hören, für Deutschland bestimmt sind oder aus Deutschland stammen. 
20. März. 
Der englische Staatssekretär Grey erklärt in einem Telegramm an die Washingtoner 
Regierung, daß die englische Flotte mit Hilfe einer Kette von Kreuzern die Essektiv- 
blockade gegen Deutschland hergestellt habe. 
20. April 1915. 
Die zu Beginn des Krieges im deutschen Reichsgesetzblatt veröffentlichte Prisenordnung 
vom 30. September 1909 gibt in allen wesentlichen Punkten den Inhalt der Londoner 
Erklärung über das Seekriegsrecht sinngetreu wieder. Das Deutsche Reich hat auch dann
	        
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