Volltext: Der Völkerkrieg Band 3 (3 / 1915)

234 Die Türkei und der Heilige Krieg bis zu den Dardanellen-Kämpfen 
26. Februar 1915. 
Der deutsche Kaiser verlieh dem Kriegsminister Env er P a s ch a das Eiserne Kreuz. 
Vom Zaren 
25. November 1914. 
Der Zar hat den Oberstkommandierenden telegraphisch ersucht, der S ch w a r z meer 
flotte seinen Dank für ihre Operationen und eifrigen Dienste zu überbringen. 
10.—19. Dezember. 
Der Zar hat aus seiner dritten Reise an die Fronten seiner kämpfenden Armeen 
(vgl. S. 165) auch die Kaukasusfront besucht. Er traf am 13. Dezember in Kars ein 
und begab sich am 14. Dezember nach der Kopfstation Sarakamych, wo große 
Waffen- und Munitionsvorräte aufgespeichert und die Verwaltungen des Militärdienstes 
tätig sind, die den größten Teil der im Kaukasus operierenden Truppen versehen. Darauf 
fuhr er im Auto nach einer Vorpoftenftellung an der Grenze, die einen Teil der Front 
der russischen Armee bildete. Der Zar hat Soldaten, die sich in diesen vorgeschobenen 
Stellungen ausgezeichnet hatten, persönlich das St. Georgskreuz und Medaillen über 
reicht. Am 15. Dezember verließ der Zar die Front der Kaukasusarmee und fuhr am 
18. Dezember durch Wladikawkas, wo er Abordnungen der Bevölkerung empfing. 
Die Türkei, Aegypten und Perstm während 
der erstm Kriegsmonate 
Maßnahmen der türkischen Regierung 
12. November 1914. 
Das Amtsblatt veröffentlicht ein Gesetz, das bestimmt, daß für gewöhnliche und Han 
delsschulden von türkischen Untertanen an Angehörige der feindlichen 
kriegführenden Staaten und ihrer Verbündeten, sofern diese Schulden am 
23. September 1914 oder nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sind, keine Zinsen zu 
zahlen sind. Die Nichteintreibung von Schulden und anderen Verpflichtungen gegenüber 
einzelnen und juristischen Personen, die feindlichen Staaten oder deren Verbündeten an 
gehören, wird während des Krieges keine rechtliche Folgen nach sich ziehen. Das Gesetz 
untersagt ferner jede Zahlung an die in der Türkei lebenden Einzel- oder juristischen 
Personen oder Kolonien der feindlichen kriegführenden Staaten. 
15. November. 
Ein Jrade bestimmt für deutsche Banknoten Zwangskurs in der Türkei. 
21. November. 
Die türkische Regierung hat die englische Eisenbahn S m h r n a - A i d i n, 
deren Konzession im Sommer 1913 verlängert worden war, mit Beschlag belegt. 
22. November 1914. 
Der Gedanke,die in der Türkei lebenden Bürger der Feindesstaaten in Konzentra- 
t i o n s l a g e r n zu sammeln, ist ausgegeben worden; sie dürfen, soweit sie in keiner Weise 
verdächtig sind, an ihren Wohnorten bleiben, doch sollen diejenigen, an deren Zuverlässig 
keit Zweifel bestehen, nach bestimmten Städten verbannt werden. Die Güter aller An 
gehörigen der Feindesstaaten und ihre Bankdepots werden von der Regierung vorläufig mit 
Beschlag belegt. Die wirtschaftlichen Unternehmungen der Feindesstaaten in der 
Türkei sollen unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Die türkische Regierung hat 
ihr Wohlwollen den Juden gegenüber dadurch bekundet, daß sie die a u s l ä n d i s ch e n 
Juden autorisiert hat, in den türkischen Staatsverband sofort einzutreten. Bisher war 
für die Naturalisierung von Ausläüdern ein fünfjähriger Aufenthalt in der Türkei nötig.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.