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beschränkt hätte, gedacht gewesen wäre. Diese Möglichkeit liegt
näher. In diesem Zusammenhang ist eine Bemerkung Hörnigks””)
zu beachten, daß der Rat ursprünglich nicht Geldstrafen, sondern
nur typische Polizeistrafen (wie Abgabe von Steinen für einen öffent-
lichen Bau und dergl.) habe verhängen dürfen. Erst später habe er
sich auch allgemeine jurisdiktionelle Befugnisse angemaßt. Er.habe
;ich dabei die Theorie zu eigen gemächt, daß die Jurisdiktionsgewalt
des Stadtgerichtes sich präzise auf die Fälle des Stadtbriefes be-
schränkte, während alle übrige Gerichtsbarkeit der Gerichtsgewalt
des Rates unterstünde. Hierüber wird unten beim LB des näheren
zu sprechen sein.
Ferner steht dem Rat ein eigenes Verordnungsrecht zu, das aber
der vorherigen Kontrolle durch den Bischof unterworfen :ist.“”) Auch
hierüber ist beim LB des genaueren: zu sprechen, ich kann mich des-
halb auf diese Andeutung beschränken.
Die räumliche Zuständigkeit des Rats bestimmt sich nach dem
Personalitätsprinzip. Sie erstreckt sich gegen einen bestimmt abge-
grenzten Personenkreis, nämlich gegen Bürger, Ausleute oder Gäste
in der Stadt oder auf dem Lande.*°) Diese Klassifizierung ist in
mehrfacher, auch kulturhistorischer Hinsicht interessant und bedeu-
tungsvoll. Der Begriff der „Ausleute‘“ ist ein damals gebräuchlicher
Begriff für Pfahlbürger, d.'s. Leute, die Bürgerrecht besaßen, aber
außerhalb der Stadtmauern wohnten und vornehmlich zu wehrpo-
litischen Zwecken angesiedelt waren.) Die kriegerischen Zeitläufe
unterstreichen .diese Auffassung. Der vielgestaltige Begriff des Gastes
hingegen bedarf einer. näheren Untersuchung. Zunächst ist an die
gebräuchlichste Bedeutung zu denken, nämlich diejenige von Nicht-
bürgern, die sich vorübergehend oder auch ständig in’ der Stadt auf-
hielten, meist also fremde Kaufleute waren. Diese Bedeutung liegt
wohl auch hier zugrunde, wenn sie ausdrücklich und klar auch erst
200 Jahre später beim LB auftaucht. Man könnte meinen, daß im
Österreichischen Spruchbrief aus zwei Gründen nach einer anderen
Bedeutung gesucht werden müßte. Im LB ist die Gerichtsbarkeit über
Gäste dem Gerichte zuerkannt, ohne daß auf einen Widerspruch zum
Österreichischen Spruchbrief hingewiesen wäre. Das LB will im Ge-
genteil die vorausgehenden Verträge unberührt lassen. Zum zweiten
ist. auf das Wort „oder“ zu verweisen, das gleichzeitig einen An-
haltspunkt für den Inhalt des Begriffes im Osterreicher Spruch
selbst gibt. Es heißt nicht Bürger, Ausleute, „und“ Gäste, sondern
„oder“, was einigermaßen auffällig ist. Man könnte schließlich
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