Volltext: Bischof und Bürgerschaft in der Stadt Passau vom 13. Jahrhundert bis zum Laudum Bavaricum 1535 [15]

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beschränkt hätte, gedacht gewesen wäre. Diese Möglichkeit liegt 
näher. In diesem Zusammenhang ist eine Bemerkung Hörnigks””) 
zu beachten, daß der Rat ursprünglich nicht Geldstrafen, sondern 
nur typische Polizeistrafen (wie Abgabe von Steinen für einen öffent- 
lichen Bau und dergl.) habe verhängen dürfen. Erst später habe er 
sich auch allgemeine jurisdiktionelle Befugnisse angemaßt. Er.habe 
;ich dabei die Theorie zu eigen gemächt, daß die Jurisdiktionsgewalt 
des Stadtgerichtes sich präzise auf die Fälle des Stadtbriefes be- 
schränkte, während alle übrige Gerichtsbarkeit der Gerichtsgewalt 
des Rates unterstünde. Hierüber wird unten beim LB des näheren 
zu sprechen sein. 
Ferner steht dem Rat ein eigenes Verordnungsrecht zu, das aber 
der vorherigen Kontrolle durch den Bischof unterworfen :ist.“”) Auch 
hierüber ist beim LB des genaueren: zu sprechen, ich kann mich des- 
halb auf diese Andeutung beschränken. 
Die räumliche Zuständigkeit des Rats bestimmt sich nach dem 
Personalitätsprinzip. Sie erstreckt sich gegen einen bestimmt abge- 
grenzten Personenkreis, nämlich gegen Bürger, Ausleute oder Gäste 
in der Stadt oder auf dem Lande.*°) Diese Klassifizierung ist in 
mehrfacher, auch kulturhistorischer Hinsicht interessant und bedeu- 
tungsvoll. Der Begriff der „Ausleute‘“ ist ein damals gebräuchlicher 
Begriff für Pfahlbürger, d.'s. Leute, die Bürgerrecht besaßen, aber 
außerhalb der Stadtmauern wohnten und vornehmlich zu wehrpo- 
litischen Zwecken angesiedelt waren.) Die kriegerischen Zeitläufe 
unterstreichen .diese Auffassung. Der vielgestaltige Begriff des Gastes 
hingegen bedarf einer. näheren Untersuchung. Zunächst ist an die 
gebräuchlichste Bedeutung zu denken, nämlich diejenige von Nicht- 
bürgern, die sich vorübergehend oder auch ständig in’ der Stadt auf- 
hielten, meist also fremde Kaufleute waren. Diese Bedeutung liegt 
wohl auch hier zugrunde, wenn sie ausdrücklich und klar auch erst 
200 Jahre später beim LB auftaucht. Man könnte meinen, daß im 
Österreichischen Spruchbrief aus zwei Gründen nach einer anderen 
Bedeutung gesucht werden müßte. Im LB ist die Gerichtsbarkeit über 
Gäste dem Gerichte zuerkannt, ohne daß auf einen Widerspruch zum 
Österreichischen Spruchbrief hingewiesen wäre. Das LB will im Ge- 
genteil die vorausgehenden Verträge unberührt lassen. Zum zweiten 
ist. auf das Wort „oder“ zu verweisen, das gleichzeitig einen An- 
haltspunkt für den Inhalt des Begriffes im Osterreicher Spruch 
selbst gibt. Es heißt nicht Bürger, Ausleute, „und“ Gäste, sondern 
„oder“, was einigermaßen auffällig ist. Man könnte schließlich 
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