Volltext: Bischof und Bürgerschaft in der Stadt Passau vom 13. Jahrhundert bis zum Laudum Bavaricum 1535 [15]

getan werden, wie sich in ihm die bürgerliche Macht repräsentiert und 
wie weit sie aus den übrigen Gebieten der öffentlichen Gewalt durch- 
gedrungen Ist. 8 
a) Zusammensetzung und Organisation 
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Stadtrats hat sich gegen- 
über dem Stande der vorhergehenden Spruchbriefe nichts geändert. 
Der Rat gliedert sich nach wie vor in Bürgermeister,‘ Richter und 
Ratsmitglieder einschließlich zweier bischöflicher. Anwälte. Jedoch 
wird. als offizielle Bezeichnung dieses obersten bürgerlichen Organs 
die Titulierung „Bürgermeister, Richter und Rat” festgelegt. $ 5 II. 
Wenn der Rat zuweilen an die 70 Leute aus der Gemeinde zu sich 
einberufen hat, (erweiterter Rat), so ist dies nur zur Beschlußfassung 
in den im Maximilianspruch einschlägigen Gegenständen. wie Steuern, 
Darlehen, Verkäufen von Gemeindevermögen gestattet. Die fürst- 
lichen Anwälte dürfen hiebei nicht. abgeschoben werden. $ 96. Ebenso 
erfuhr die Stellung des Stadtschreibers im Rate eine Klärung. Von 
bischöflicher Seite wurde Einspruch dagegen erhoben, daß an den 
Stadtschreiber als städtischen Beamten, der vom Bischof nicht als 
Ratsperson eingesetzt worden sel, in der Ratsitzung Anfragen gerich- 
tet würden. Die Entscheidung des Schiedsspruches geht dahin, daß 
Anfragen an den Stadtschreiber wohl gerichtet werden dürfen, daß 
dem Stadtschreiber aber nicht. die Eigenschaft einer Ratsperson und 
damit auch kein Stimmrecht zukomme. $-99 LB. Ausführlich wird 
über die Aufgabe der beiden Anwälte im Rat abgehandelt. Hiernach 
ergibt sich folgendes: Die Stellung der Anwälte ist eine doppelte. Sie 
sind einmal voll berechtigte Ratsmitglieder mit--allen Rechten und 
Pflichten derselben. In rein bürgerlichen, zur Zuständigkeit des 
Stadtrats gehörigen Sachen obliegt ihnen daher auch die volle Ver- 
pflichtung und Verantwortung von Ratsmitgliedern. Es ist ihnen 
in diesen Sachen sogar ausdrücklich verboten, Ratsbeschlüsse zu ver- 
hindern. $ 68 LB.. Andererseits aber sind die Anwälte auch die Be- 
auftragten und unmittelbaren Untergebenen des Bischofs und haben 
als solche das Interesse des Stadtherrn zu wahren. Zur Durchfüh- 
rung dieses Zwecks ist ihnen eine Art Vetorecht an die Hand gege- 
ben. In den Sachen, die bischöflicher Gerichtsbarkeit unterstellt sind 
(vgl. voriges Kapitel) sind sie gegen Ratsbeschlüsse zum Wider- 
spruche berechtigt, mit der aufschiebenden Wirkung, daß die anhän- 
gige Sache bis zur Oberentscheidung des Fürsten oder dessen Hof- 
räten ausgestezt wird. $ 66 LB. Die Weisung des Fünferspruchs, 
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