getan werden, wie sich in ihm die bürgerliche Macht repräsentiert und
wie weit sie aus den übrigen Gebieten der öffentlichen Gewalt durch-
gedrungen Ist. 8
a) Zusammensetzung und Organisation
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Stadtrats hat sich gegen-
über dem Stande der vorhergehenden Spruchbriefe nichts geändert.
Der Rat gliedert sich nach wie vor in Bürgermeister,‘ Richter und
Ratsmitglieder einschließlich zweier bischöflicher. Anwälte. Jedoch
wird. als offizielle Bezeichnung dieses obersten bürgerlichen Organs
die Titulierung „Bürgermeister, Richter und Rat” festgelegt. $ 5 II.
Wenn der Rat zuweilen an die 70 Leute aus der Gemeinde zu sich
einberufen hat, (erweiterter Rat), so ist dies nur zur Beschlußfassung
in den im Maximilianspruch einschlägigen Gegenständen. wie Steuern,
Darlehen, Verkäufen von Gemeindevermögen gestattet. Die fürst-
lichen Anwälte dürfen hiebei nicht. abgeschoben werden. $ 96. Ebenso
erfuhr die Stellung des Stadtschreibers im Rate eine Klärung. Von
bischöflicher Seite wurde Einspruch dagegen erhoben, daß an den
Stadtschreiber als städtischen Beamten, der vom Bischof nicht als
Ratsperson eingesetzt worden sel, in der Ratsitzung Anfragen gerich-
tet würden. Die Entscheidung des Schiedsspruches geht dahin, daß
Anfragen an den Stadtschreiber wohl gerichtet werden dürfen, daß
dem Stadtschreiber aber nicht. die Eigenschaft einer Ratsperson und
damit auch kein Stimmrecht zukomme. $-99 LB. Ausführlich wird
über die Aufgabe der beiden Anwälte im Rat abgehandelt. Hiernach
ergibt sich folgendes: Die Stellung der Anwälte ist eine doppelte. Sie
sind einmal voll berechtigte Ratsmitglieder mit--allen Rechten und
Pflichten derselben. In rein bürgerlichen, zur Zuständigkeit des
Stadtrats gehörigen Sachen obliegt ihnen daher auch die volle Ver-
pflichtung und Verantwortung von Ratsmitgliedern. Es ist ihnen
in diesen Sachen sogar ausdrücklich verboten, Ratsbeschlüsse zu ver-
hindern. $ 68 LB.. Andererseits aber sind die Anwälte auch die Be-
auftragten und unmittelbaren Untergebenen des Bischofs und haben
als solche das Interesse des Stadtherrn zu wahren. Zur Durchfüh-
rung dieses Zwecks ist ihnen eine Art Vetorecht an die Hand gege-
ben. In den Sachen, die bischöflicher Gerichtsbarkeit unterstellt sind
(vgl. voriges Kapitel) sind sie gegen Ratsbeschlüsse zum Wider-
spruche berechtigt, mit der aufschiebenden Wirkung, daß die anhän-
gige Sache bis zur Oberentscheidung des Fürsten oder dessen Hof-
räten ausgestezt wird. $ 66 LB. Die Weisung des Fünferspruchs,
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