Volltext: Lauriacum oder Lorch unter römischer und deutscher Herrschaft

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nennen; in jener zur Nothwehr des Stiftes und der Stadt gegen¬ 
einander; in Passau wegen der Metropolitan-Würde und der 
Exemption von Salzburg.1) 
Der Erzbischof Friedrich von Salzburg, welcher Pilgrims 
Oheim war und diesem noch im jugendlichen Alter schon zum 
Bisthum Passau verholten hatte, erhob ohne Zweifel beim Papst 
gegen das Erzbisthum Lorch den entschiedensten Einspruch und 
brachte auch seinerseits schriftliche, und zwar echte und gütige 
Beweisstücke bei. Papst Benedikt entschied zu Gunsten des Erz¬ 
bischofs Friedrich, indem er ihm ausser seiner Metropolitan-Würde 
auch noch das apostolische Vikariat über ganz Panonien ertheilte.* 2) 
Am Schlüsse seines Briefes sagt er: „Wer aber immer, sei es 
durch Freunde oder heimlich durch irgend einen Betrug einen 
Theil jener Würde erstrebt habe, den entheben wir von dieser 
Würde, weil wir es für unerlaubt halten, dass irgend ein Bischof 
ohne Zustimmung seiner ganzen Provinz und seiner Suffragane 
das Pallium oder irgend ein anderes erzbischöfliches Privilegium 
vom römischen Bischöfe zu erlangen sucht.“ Offenbar ist diese 
ganze Bulle, namentlich die letzten Worte, gegen Pilgrim ge¬ 
richtet. 
Zwar existirt im Passauer Archive die Abschrift eines zwei¬ 
ten Schreibens des Papstes Benedikt,3) in welchem an Pilgrim 
die Metropolitan-Würde in dem gewünschten Umfange feierlich 
übertragen wird. Allein diess scheint das in Bom durchgefallene 
Conzept Pilgrims zu sein. Es geschah zu Bom öfters, dass man 
seine Forderungen formulirt vorlegte und, wenn sie bewilliget 
waren, in der römischen Kanzlei ausfertigen und durch die päpst¬ 
liche Unterschrift bestätigen liess. Abschriften der Bullen an 
Friedrich sind sowohl im Salzburger als im Passauer Archive, 
während die Abschrift des andern Schreibens an Pilgrim sich 
nur in Passau gefunden hat. So viel ist gewiss, dass Pilgrim 
*) Filz, Zeitalter des heil. Rupert 7. Ber. Linz 88, 89. 
2) Ludwig, 1. c. II, 350; Kleimayern, Anhang 189. 
3) Urkundenbuch 1. c. II, 715—718.
	        
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