Volltext: Die Gründungsurkunden des Zisterzienserklosters Wilhering

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Erich Trinks, 
schoben. Die Zeugen sind in a) bei jedem Geschäft eigens unter Be¬ 
nützung der Rückseite des Blattes, in b) nur bei der ersten Handlung 
angeführt, in c) bei der ersten nur allgemein erwähnt: „acta sunt 
hec coram maioribus et melioribus parcium harum scientibus leges 
et iura maiorum", bei der zweiten zwar angekündigt als „testes 
et astipulatores legitimi", fehlen aber. Die Fassung ist subjektiv. Alle 
vier Stücke sind also vom Empfänger hergestellte und von ihm be¬ 
siegelte Aktaufzeichnungen, somit besonders scharf ausgeprägte 
Übergangsformen vom Akt zur Siegelurkunde. 
Dieser in Wilbering also gebräuchlichen Beurkundungsform 
entspricht die Gerlausurkunde vollständig. Und nun kann auch das 
bis auf eine Person völlige Fehlen von Zeugen (Friderich de Hunes- 
berg et alii quam plures) kein Bedenken erregen. Denn einmal hat 
Mitis22) nachgewiesen, daß schon fast gleichzeitig mit unserem 
Stück (Admont und Erzbischof von Salzburg 1147) „der Siegel¬ 
beweis auch ohne suppletorischen Zeugenbeweis" innerhalb des 
Klerus „als rechtssichernd" betrachtet wurde; in unserem Falle 
handelt es sich ja um eine Angelegenheit zwischen dem Bischof von 
Bamberg und dem Kloster Wilhering. Dann aber hat man in 
Wilbering, wie die Urkunde c) von 1161 lehrt, auch dort, wo Laien¬ 
recht in Betracht kam, auf den Zeugenbeweis verzichten zu können 
geglaubt. So kann also die Unterdrückung der Zeugen keinen Anlaß 
zur Beargwöhnung ihrer Echtheit bieten. 
Das Ergebnis aller dieser Erwägungen ist die Anerkennung der 
formellen Echtheit der Gerlausurkunde. 
Gegen die Richtigkeit der Datierung der Urkunde ist nun ein 
beachtenswertes Bedenken erhoben worden. In ihr erfahren wir 
nämlich, daß Ulrich 1146 bereits tot ist; nach der weiter unten zu 
besprechenden Urkunde Bischof Eberharts von Bamberg von 1154 
ist er auf einer Jerusalemreise gestorben. Beide Nachrichten wären 
ganz gut in Einklang zu bringen durch die Annahme einer Einzel¬ 
reise vor dem Kreuzzug. 
Eine solche Annahme wird aber durch das Aufscheinen eines 
Zeugen Odalricus de Wilheringen mit einem Eigenmann in einer 
Urkunde des Markgrafen Otakar für das Kloster des Ausstellers 
Gerlaus, Reun, über ein Tauschgeschäft mit St. Lambrecht 
1147 VIII 2223) unmöglich gemacht. Handel-Mazzetti24) hat daraus 
22) Mitis, Studien S. 51 f. 
23) Urkundenbuch der Steiermark 1 (1875) S. 274. — H. Hirsch, Studien 
über die Vogtei-Urkunden süddeutschösterreichischer Zisterzienserklöster, 
Archivalische Zeitschrift 37 (1928) S. 13. 
24) V. Handel-Mazzetti, Gemärke von Wildberg im Jahre 1198, 57. Jahres¬ 
bericht des Museums Francisco-Garolinum (1899) S. 30 f.
	        
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