Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

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Die Wissenschaft vom objectiven Geist. 
III. Das Unrecht. 
1. Unbefangenes Unrecht. 
Der gemeinsame Wille, der im Vertrage zu Stande kommt, ist 
das objective Recht, welches erst an sich gilt, noch nicht an und sür sich, 
da eine solche absolute Geltung den Bestimmungen des abstracten oder 
formellen Rechts überhaupt nicht zukommt; der gemeinsame Wille ist 
nicht der wahrhaft allgemeine, der die besonderen Willen durchdringt 
und beherrscht; daher stehen dem objectiven Recht auf der Grundlage 
des gemeinsamen Willens die besonderen Willen gegenüber und können 
sich bejahend oder verneinend dazu verhalten. Die Verneinung des 
Rechts von seiten des besonderen Willens ist das Unrecht, das sich 
in drei Hauptsormen entwickelt und in der letzten culminirt. Die 
erste und leichteste Form ist das unbefangene oder bürgerliche Unrecht. 
Bei der Vielheit und Verschiedenheit der Rechtsgründe, die in 
Beziehung auf das Mein und Dein auch in Ansehung derselben Sache 
gelten wollen, müssen Rechtscollisionen und Rechtsstreitigkeiten ein 
treten: Rechtsparteien, die beide Recht haben wollen, aber nicht können; 
ihre Rechtsansprüche verhalten sich wie A und Nicht-A, wie das posi 
tive und negative Urtheil. Die eine der beiden Parteien hat nicht das 
wirkliche Recht, sondern nur den Schein des Rechtes für sich, sie hat 
Unrecht, indem sie das Recht als solches anerkennt und das Unrecht 
als solches weder will noch thut, weshalb ihr Verhalten alle Strafbar 
keit ausschließt: dies ist das unbefangene oder bürgerliche Unrecht? 
2. Betrug. 
Das zweite Unrecht ist das gewollte, unter der Maske oder dem 
Scheine des Rechts ausgeübte und dem Anderen zugefügte Unrecht, dem 
der Schein aufgebürdet wird, daß ihm volles Recht geschieht: dies ist 
der Betrug, der, da er das Unrecht will und thut, strafbar ist und 
schon verbrecherisch; er braucht den Schein des Rechts zum Unrecht 
und handelt noch unter der äußeren Anerkennung des Rechts? 
3. Zwang und Verbrechen. Die Strafe. 
Die dritte und höchste Form des Unrechts, ohne alle noch schein 
bare Anerkennung des Rechts ist. die offene Gewaltthat, die gewollte 
- Ebendas. III. Das Unrecht. §§ 82 u. 83. ©.123-125. A. Unbefangenes 
Unrecht. §§ 84-86. S. 125 u. 126. - - Ebendas. B. Betrug. §§ 87-89. 
Zus. S. 126 u. 127.
	        
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