Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

Das Recht. 
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einer Sache zu sein, der andere aber deren Eigenthümer wird: dies 
ist der Schenkungsvertrag. Im reellen Vertrage ist auf beiden 
Seiten sowohl Leistung als Gegenleistung. „Der reelle Vertrag ist 
der, wo jeder das Ganze thut, Eigenthum aufgiebt und erwirbt und 
im Ausgeben Eigenthümer bleibt; der formelle Vertrag ist, wo nur 
einer Eigenthum erwirbt und aufgiebt." Der reelle Vertrag ist der 
Tauschvertrag. Im Tauschvertrage wird vorausgesetzt, daß jeder 
an Größe des Werths dasselbe Eigenthum erwirbt, als er aufgiebt; 
wenn er dabei mehr als die Hälfte verliert, so gilt der Verlust als 
enorm (laesio enormis); wenn aber über ein unveräußerliches Gut 
ein Vertrag oder eine Stipulation eingegangen ist, so gilt der Verlust 
und die Verletzung als unendlich. „Die Bestimmung, daß eine 
la68io enormis die im Vertrag eingegangene Verpflichtung aufhebe, 
hat somit ihre Quelle im Begriff des Vertrages." 1 
Die Arten des Schenkungsvertrages sind: 1. die Schenkung 
einer Sache, die eigentlich sogenannte Schenkung; 2. das Leihen 
einer Sache zum temporären Gebrauch (mutuum ober commodatum); 
з. die Schenkung einer Dienstleistung, z. B. der bloßen Auf 
bewahrung eines Eigenthums (depositum). 
Die Arten des Tauschvertrages sind: 1. der Tausch einer 
specifischen Sache gegen eine andere specifische Sache (der eigentliche 
Tausch) oder der Tausch einer solchen Sache gegen Geld, d. i. Kauf und 
Verkauf (erntio vendikio); 2. die Vermiethuug, d. i. die Ver 
äußerung des temporären Gebrauchs eines Eigenthums gegen einen 
Miethpreis, eine Art der Vermiethung ist von seiten des Miethers die 
Anleihe; 3. der Lohnvcrtrag, d. i. die Veräußerung einer Dienst 
leistung in beschränktem Umfange (looatio operae). Eine besondere 
Art des Lohnvertrages ist das Mandat, d. i. ein Auftrag, dessen 
Erfüllung höhere Eigenschaften geistiger und sittlicher Art voraussetzt, 
deren Werth daher incommensurabel ist; die Gegenleistung heißt in 
diesem Falle nicht Lohn, sondern Honorar. 
Zu diesen beiden Arten des Schenkungs- und des Tausch- 
vertrages kommt als dritte die Vervollständigung eines Vertrages 
durch Verpfändung (cardio). Besondere Formen der Verpfändung 
sind die Hypothek, die Bürgschaft u. s. f.^ 
l Ebendas. §76. Zus. S. 114. §77. S. 114-116. Vgl. 8 86. S. 118 
и. 119. - - Ebendas. § 80. S. 118-121.
	        
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