Volltext: Der erste Linzer Buchdrucker Hans Planck und seine Nachfolger im XVII. Jahrhundert

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semel pro sernper oder aber mit jährlicher Bestallung-, 
wie selbig bey andern Landt- und Herrschafften in 
diesem Fall breuchig, gnädig- Handreichung thun, deß- 
halben ich anitzo vor herauß mehrers nit begehrn, 
denn ein wichtige Zusag, darnach ich mich zu richten 
habe. Dargegen erbeut ich mich nit allein alle und 
jede Euer Gnaden fürfallende Cantzelley Notturfften 
von Patenten, Quittungen, Mandaten oder andere der 
gleichen Schrifften, die sonst pflegen getruckht zu 
werden, so auf ein oder 3 Pögen möchten kommen, 
ohne ferner Belohnung, doch gegen Reichung des 
Pappirs, fleißig und fürderlich zuverfertigen, sondern 
auch alle und jede einer löbl. Landtschafft Gliedern, 
geistl: oder weltlichen, auch sonsten zustendigen 
Personen Werckhe vor andern gegen gebürlicher Be 
zahlung jedesmal fürzunehmen, insonderheit aber 
nichts aufzulegen, so nit von Ew. Gdn. und Frdsch. 
gesamptem unuerschadenem Rathschlag approbirt 
und mir zu truckhen vergunnet wird. 
Bin also in Underth: der tröstlichen Zuversicht, 
Ew. Gnaden, denen ich diesfalß alles gehorsamblich 
thue haimbstellen, werden mich under Ihre Protection, 
Censur und zu einem völligen Diener gnedigst an- 
und aufnehmen, denen ich hierüber mich zu fürder- 
licher Gewehrung gehorsamblich thue befehlen. 
Euer Gnaden und Freundschaft 
Underthenig und Gehorsamer 
Hanß Planckh Buchtruckher.“ 
Auf dieses Gesuch erhielt Planck am 7. Februar 1615 
den Bescheid: 1 ) „Die löbl. Stendt bevelhen deroselben 
Herrn Verordtneten, sie sollen sich in diser Sach mit 
Herrn Landshaubtmann underreden und da khein Be- 
denkhen, den Supplicanten in die Protection an- und 
aufnemben, doch soll er sich reversiren, daß er ohne 
Vorwissen, Willen und Approbation der löb: vier Stendt 
nichts trukhen wolle“. 
9 Landesarchiv, Bschaidbuch, Bd. 120, p. 211.
	        
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