Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

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Eine Uebermittlung der Wertungen durch Zuruf oder 
durch Hochzeigen einer Tafel mit entsprechender Nummer ist 
unzulässig. Das Ergebnis des Wettkampfes sowie die Mittel—⸗ 
werte der einzelnen Sprünge werden nach erfolgter Prüfung 
und Bestätigung durch den Schiedsrichter vor Ankündigung 
des zunächst auszuführenden Sprunges bekanntgegeben. . 
Punkt 8. Totes Rennen. Bei gleicher Punktzahl 
stotem Rennen) sind drei der Klasse entsprechende Sprünge 
— Wettkampfe von den gleich— 
gewerteten Bewerbern auszuführen. »Der Springer mit der 
höheren mittleren Wertung belegt, den höheren Platz. 
Punkt 9. Einspruch. Einspruch gegen die Wertung 
eines Sprungrichters kann nur vom Schiedsrichter des be—⸗ 
—— Wettkampfes an den Verbandsvorstand gerichtet 
werden. 
Punkt 10. Allgemeine Bestimmunmngen. a)Die 
Meisterschaft von Oesterreich, im Springen wird laut Wett-⸗ 
kampftafel in zwei Teilen mit mindestens einer einstündigen 
Pause oder an zwei Tagen derselben Veranstaltung ausgetragen. 
) Bei Einzel- und Vereinsmehrkämpfen wird der der Klasse 
entsprechende Springwettkampf ausgeschrieben. c) Mit Jahres⸗ 
—— Verein das auf ihn entfallende 
Wettspringen auszuschreiben, und zwar: a) der erste Ver—⸗ 
anstalter ein Erstlingsspringen, b) der zweite Veranstalter ein 
Juniorenspringen, q) der nächste ein III. Seniorenspringen, 
der nächste ein II. Seniorenspringen. Es steht jedoch jedem 
Vereine frei, ein weiteres Springen beliebiger Klasse für 
Damen oder Herren auszuschreiben. 
83.40 B. Bestimmungen über Wettkämpfe im Turmspringen. 
Wo nicht anders bemerkt, gelten die internationalen Be— 
stimmungen über Turmspringen. 
Punkkt 1. Plattform für den Absprung. 
a) Wettkämpfe im Turmspringen werden ausgeführt von 
festen Plattformen. Diefe müssen mit Kokosmatte be— 
legt, mindestens 2 Meter hreit und bis zur Absprungstelle, 
die nicht federn darf, mindestens 5 Meter lang sein. Hinten 
und an den Seiten muß die Plattform mit einem Geländer 
versehen sein. Die Absprungstelle muß mindestens 1 Meter 
über den Rand der unmittelbar darunter befindlichen Plattform 
hinausragen. Der Abstand von der Absprungstelle bis zur 
Dberfläche des Wassers soll3 bis 3 Meter, 5 bis 8 Meter und 
Zbis 12 Meter betragen. b) Die Plattformen unterliegen der 
Begutachtung der Sprungrichter. ) Abweichungen von den 
Bestimmungen müssen in den Auss chreihungen bekanntgegeben 
werden.
	        
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