Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

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Schwimmfest kein beglaubigter Schiedsrichter anwesend, so 
wählt der Kampfwarteausschuß mit Stimmenmehrheit einen 
solchen; gegen diese Wahl ist ein Einspruch unzulässig. b) Der 
Starter ruft vor jedem Bewerbe die Namen der Gemeldeten 
auf und veranlaßt die Aufstellung der Teilnehmer am Start. 
Nach Feststellung der Bereitschaft der Kampfwarte hat er den 
Teilnehmern gegenständliche Vorschriften für den betreffenden 
Bewerb einzuschärfen, die Bewerber mit der Art seines Start— 
befehles vertraut zu machen und hierauf das Feld zu entlassen. 
Der Starter muß eine Stellung einnehmen, von der aus seine 
Worte jedem Teilnehmer verständlich sind. Jeder Verein hat 
die Pflicht, dem Starter vor Beginn des Festes einen Ver— 
treter namhaft zu machen, der ihm oder seinem Hilfsstarter 
vor jedem Bewerbe die Namen der Startenden seines Vereines 
bekanntzugeben hat. Gemeldete, welche beim Namensaufruf 
durch den Starter sich nicht melden, verlieren die Staärt— 
berechtigung. Der Starter hat die Pflicht, nicht entsprechend 
bekleidete Bewerber dem Schiedsrichter anzuzeigen (8 24 4). 
) Der Zielrichter gibt die Reihenfolge des Einlaufes bei 
Schwimmbewerben an. Ist er im Zweifel, so zieht er die 
Kampfwarte der Ziellinie zu Rate 8 17 e). Sein Spruch ist 
unanfechtbar. Beim Streckentauchen und Kopfweitspringen 
stellt er die zurückgelegten Entfernungen fest. d) Dien8 e i t⸗ 
nehmer gehören dem Kampfwarteausschuß nicht an. Sie 
stellen die erzielten Zeiten fest und haben di— Rennuhren behufs 
Eintragung der Zeiten dem Schriftführer vorzuweisen. Vor 
Beginn des Festes haben sie die Uhren zwecs Ueberprüfung 
dem Schiedsrichter zur Verfügung zu stellen (Zeitnehmung 22). 
Die Zeitnehmer werden vom verauftaltenden Vereine aus der 
vom Verbandsvorstand alljährlich zu genehmigenden Liste aus— 
gewählt. Für ihre rechtzeitige Verständigung ist der ver—⸗ 
anstaltende Verein verantwortlich. 0) Die Kampfwarte 
für Schwimmen, Tauchen und Kopfweitspringen haben den 
Verlauf der Bewerbe aus diesen Gebieten genau zu verfolgen 
und etwaige Unregelmäßigkeiten (Fehler an der Wende oder 
am Ziel. Behinderung, vorzeitiges Ablösen bei Staffelkämpfen 
usw.) festzustellen. Sie überwachen die regelrechte Aus— 
führung vorgeschriebener Schwimmarten, des Tauchens und 
Kopfweitspringens, des Ausmessens der zurückgelegten Strecken 
sowie die Feststellung der Längenverhältniffe der Schwimm— 
bahn. Bei allen Verstößen gegen die Weitkampfbestimmungen 
haben sie sofort Einspruch zu erheben. Die Kampfwarte haben 
einen Platz einzunehmen, von dem aus sie die Start⸗, Wende— 
oder Ziellinie genau übersehen können. Bei jeder dieser Linien 
haben sich zwei Kampfwarte aufzuhalten. Die am Ziel befind— 
lichen Kampfwarte überwachen auch zwecks Unterstützung des 
Zielrichters den Einlauf (817 0). Falls bei Schwimmvewerben 
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