Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

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richter; k) der Schriftführer; )) der Rechner und m) des 
Arztes. 4. Anführung der, Bewerbe und aller Gemeldeten 
in der Reihenfolge der Auslosung. 
Aunmerkung: Die Gemeldeten sind mit vollem Vor- und 
Zunamen und Vereinszugehörigkeit anzuführen. Den Kampf— 
warten müssen Wettkampfordnungen spätestens am Tage der 
ersten Vorkämpfe vorliegen. Die vom Verbandsvorstande 
aus den vom Veranstalter vorgelegten Ausfertigungen des 
Meldeergebnisses wegen, Nichtstartbexechtigung Gestrichenen 
dürfen nicht in die Kampfordnung aufgenommen werden. 
817. Kampfwarte bei Schwimmfesten. 
1. Die Vereine haben zu Anfang jedes Jahres Mitglieder, 
die sich zur Uebernahme eines Amtes als Kampfwart ver— 
pflichten, unter Anführung ihrer besonderen Eignung dem 
Verbandsvorstande vorzuschlagen. Dieser trifft die Auswahl 
und verlautbart die Listen der anerkannten Kampfwarte. 
2. Eine Ablehnung von Kampfwarten ist nur aus triftigen 
Gründen zulaässig, über deren Anerkennung der Verbands— 
bvorstand entscheidet. 3. Der Kampfwarteausschuß 
hesteht aus dem Schiedsrichter und 6 Kampfrichtern für die 
Wettkämpfe aus den Gebieten Schwimmen, Tauchen und Kopf⸗ 
weitspringen, dem Schiedsrichter und 3 bis 5 Sprungrichtern 
ür Wettkämpfe aus dem Gebiet Springen, dem Kampfrichter 
ind den Tor⸗, beziehungsweise Linienrichtern für Wottkämpfe 
im Wasserballspiel. Der Zielrichter gehört dem Kampfwarte⸗ 
ausschuß nicht an. Sämtliche Kampfwarte und der Zielrichter 
verden vom V. Oe. S. für jedes einzelne Fest (mit Ausnahme 
der internen Feste) bestimmt. Eine Ablehnung. von Kampf—⸗ 
varten ist nur in den in den Wettkampfregeln vorgesehenen 
Fällen möglich. Die Kampfwarte sind zur Teilnahme an den 
Kampfwartesitzungen, die vor und nach dem Wettschwimmen 
stattfinden, verpflichtet. a) Der Schiedsrichter überwacht 
die gesetzmäßige Durchführung des Festes und wird hiebei von 
Alen Kampfwarten unterstützt 6(83 e).Außer den Kampf— 
warten understehen ihm auch die Zeitnehmer und alle zur 
durchsührung der Veranstaltung notwendigen Personen, an 
welche er gegebenenfalls Weisungen durch den Veranstaltungs⸗ 
leiter geben kann. Er verkündet bei Einsprüchen den sofort zu 
saffenden Befchluß des Kampfwarteausschusses, welcher um— 
anfechtbar ist, falls er nicht gegen die bestehenden Wettkampf—⸗ 
edeln verstößt GBerufung 8.18). Im Falle von Stimmen⸗ 
gleichheit bei Abstimmungen im Kampfwarteausschuß ist seine 
Stimme entscheidend. Vor Beginn der Kämpfe überprüft er 
den Gang der Rennuhren. Ihm obliegt die Auswahl von 
Frfab maunern für den Kampfwarteausschuß, falls die für diesen 
hefsanten Kampfwarte nicht erschienen sind. Ist bei einem
	        
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