Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

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erhalten die drei Ersten ohne Rücksicht auf die Zahl der Teil— 
nehmer vom Verbandsvorftande zu bestimmende Ehrenzeichen. 
In der Wasserballmeisterschaft exhalten die Spieler der drei 
ersten Mannschaften je sieben Ehrenzeichen, deren Zuweisung 
an die Spieler den siegreichen Vereinen obliegt. d) In allen 
sonstigen Schwimmbewerben müssen zweite Preise bei min— 
destens fünf, dritte Preise bei mindestens acht Teilnehmern 
gegeben werden, in Springbewerben bei mindestens vier und 
sechs Teilnehmern. e) Für vom V. Oe. S. anerkannte Best⸗ 
leistungen werden Urkunden des V. Oe. S. gegeben. f) Ehren— 
preise, deren Widmung nicht schon aus den Ausschreibungen 
ersichtlich ist, müssen vor Meldeschluß des Festes bestimmen 
Bewerben zugewiesen werden. Nach Tunlichkeit sind die 
Ehrenpreise der Bedeutung der Bewerbe anzupassen. 
8) Wanderpreise sind Ehrenpreise, deren endgültiger Gewinn 
von mehrmaligem Siege abhängig ist. Sie müssen unter den 
Bedingungen der ersten Ausschreibung alljährlich bis zum 
endgültigen Gewinn ausgeschrieben werden. Eine Aenderung 
der Bedingungen findet nur dann statt, wenn dieselben den 
Wettkampfregeln nicht mehr entsprechen, und ist in diesem 
Falle vom Verbandsvorstande zu veranlassen. Außerdem kann 
der ausschreibende Verein aus sen Gründen eine 
Aenderung der Ausschreibung beantragen, welche jedoch nur 
mit Zustimmung aller Verteidiger und des Verbands 
vorstandes zulässig ist. ) Wanderpreise dürfen nur auf 
Vereinskämpfe oder Einzelwettkämpfe von besonderer sport— 
licher Bedeutung gelegt werden. Ihr Wert muß der Schwierig— 
keit der Erwerbung angepaßt sein. Ueber beides entscheidet 
der Verbandsvorstand. ). Der ausschreibende Verein hat dae 
Recht, Wanderpreise bis zum endgültigen Gewinn in Ver— 
wahrung zu halten; in jedem Falle haftet er für den Preis. 
) Alle in diesen Regeln nicht behandelten Fälle unterliegen 
der Entscheidung des Verbandsvorstandes 
8 16. Preisverteilung. 
Die Preisverteilung ist am Schlußtag der Veranstaltung 
vorzunehmen, sonst sind die Preise auf Kosten und Gefahr 
des Veranstalters den Gewinnern ehestens zuzustellen. 
816. Kampfordnung. 
Die Kampfordnung jedes Schwimmfestes hat zu ent— 
halten; 1. Art der Veranstaltung. 2. Ort, Tag und Stunde 
der Abhaltung. 3. Die Namen dex Mitglieder des Kampf— 
warteausschusses, und zwar: a) des Leiters der Veranstaltung; 
h) des Schiedsrichters; c) der Starter; d) des Zielrichters 
NRdier Zeitnehmer; f).der Kampfrichter; g) der Sprungrichter; 
h) der Kampfrichter für Wasserball; i) der Tor- und Limien— 
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