Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

schriften). 8. Pflichtsprünge und sonstige Pflichtleistungen. 
9. Art des Startens und Wendens, sowie darüber, in welcher 
Weise das Ziel als erreicht gilt, sofern Abweichungen von den 
Vorschriften der 88 26 bis 28 vorkommen. 10. Angaben über 
Strömung und Tiefe des Wassers, über Länge und Breite der 
Schwimmbahn, bei Wasserballspielen die Größenverhältnisse 
des Spielfeldes. 11. Namen der Verteidiger bei Wander— 
preisen. 12. Höhe der Einsätze und Angaben über Preise. 
13. Tag und Ort des Meldeschlusses. 14. Ort und Zeit der Er— 
öffnung, der Meldungen und der Auslosung der Startplätze 
sowie deren Bekanntgabe. 15. Hinweis darauf, daß die Ver— 
anstaltung mit Genehmigung und nach den Wettkampfregeln 
des V. Oe. S. ausgetragen wird.— J 
8 11. Meldungen. 
a) Meldungen zu Schwimmfesten sind als ordnungsgemäß 
abgegeben zu betrachten, wenn sie zur Stunde des Melde— 
schlusses an der in den Ausschreibungen bezeichneten Stelle ein— 
getroffen sind und den Bedingungen der Ausschreibungen ent— 
sprechen. Verspätet eingelangte Meldungen find nur dann 
zuzulassen, wenn sie nachweislich so früh abgeschickt wurden, 
daß sie bei gewöhnlichem Postlauf hätten eintreffen müssen. 
b) Meldungen sind nur durch die Vereine abzugeben. 6) Ord— 
nungsgemäß abgegebene Meldungen von meldeberechtigten Ver— 
bandsvereinen können nicht zurückgewiesen werden. d) Bei den 
Meldungen sind stets die vollen Vor-und Zunamen anzugeben, 
auch wenn die Schwimmer unter Scheinnamen zu starten 
wünschen. Die Meldebriefe haben auf dem Umschlage den Ver— 
merk „Meldungen zum Wettschwimmen“ zu tragen. e) Fehler— 
hafte Meldung macht die Teilnahme des Gemeldeten auch dann 
ungültig, wenn die Ungültigkeit erst nachträglich, spätestens jedoch 
innerhalb dreier Monate nach Bekanntwerden des Fehlers 
erwiesen wird. x) Meldungen zu Staffel-und Wasserball-⸗ 
kämpfen sind ohne Angabe der Namen der einzelnen Teilnehmer 
abzugeben. g) 8Zwischen dem Meldeschluß und dem Tage der 
Veranstaltung dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen. b) Die 
Eröffnung der Meldungen und die Auslosung der Startplätze 
sind öffentlich und haben am Tage des Meldeschlusses an der 
Stelle zu erfolgen, die hiefür in den Ausschreibungen bekannt— 
gegeben ist. i). Der festgebende Verein hat seine Meldungen 
bei Eröffnung' der Meldungen zuerst bekanntzugeben. k) Den 
meldenden Vereinen muß das Meldeergebnis mindestens vier 
Tage vor Beginn des Festes durch den Veranstalter bekannt— 
gegeben werden, entweder durch Veröffentlichung im Amts— 
blatte oder durch schriftliche Mitteilung. H Die Verschiebung 
eines Festes ist nur aus gewichtigen Gründen zulässig, über 
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