Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

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84. Sperrzeit. 
a) Innerhalb von sechs Monaten vom Tage ihres Aus 
tritbes, eventuell vom Termin der (später) rfolgten Zahlung 
der schuldigen Beiträge an, dürfen in Oesterreich ansässig 
Schwimmer für keinen anderen Verein starten als für' jenen 
von welchem sie bei ihrem letzten Start gemeldet waren. Es 
sei denn, daß der Verein den Schwimmer freigibt und daß der 
Verbandsvorstand seine Zustimmung erteilt. b) Wird irgend 
ein Angehöriger eines Verbandsvereines aus diesem aus 
geschlossen, so darf er innerhalb eines vom Verbandsvorstande 
zu bestimmenden Zeitraumes nach erfolgtem Ausschluß für 
keinen Verein starten. c) Tritt ein Schwimmer infolge Ueber 
siedlung aus seinem bisherigen Verein aus und in einen Ver— 
bandsverein seines neuen Wohnsitzes ein, so darf er für diesen 
sofort starten, ohne daß es der Freigabe durch seinen früherer 
Verein und eines Beschlusses des Verbandsvorstandes bedarf 
d) Treten Mitglieder eines Vereines zum Zwecke der Gründung 
eines neuen Vereines oder einer neuen Schwimmabteilung 
eines schon bestehenden Vereines aus, so unterliegen sie der 
Sperrzeit nur bis zur Aufnahme des neuen Vereines in den 
Verband. Nachfolgende Uebertritte sind jedoch unbedingt 
sperrpflichtig. e) Schwimmer des V. Oe. S., welche im Auslande 
für Farben ausländischer Vereine starteten, dürfen in Oester 
reich nur nach dreimonatiger Sperrzeit starten. f)) Für aus— 
ländische Schwimmer, die einem österreichischen Verein bei— 
treten, gilt eine dreimonatige Sperrzeit (83). 
865. Einteilung der Wettkämpfe. 
Man unterscheidet: IVereinswettkämpfe, an denen 
außer dem veranstaltenden Verein höchstens noch ein Vereirn 
teilnehmen kann (interne Kämpfe). 2, Oeffentliche Wett— 
bämpfe, und zwar: 2) Offen für Amateure aller Länder 
(internationale Wettkämpfe). b) Offen für Angehörige 
des V. Oe. S, und des Deutschen Schwimmverbandes (natio— 
nale Wettkämpfe). 6) Offen für begrenzte Gebiete des 
V. Oe: St, und zwar für das Gebiet eines Kreises, eines Gaues 
oder einer Stadt (lokale Wettkämpfe). 3. Andere schwimm— 
sportliche Veranstaltungen bedürfen der besonderen Ge— 
nehmigung des Verbandsvorstandes. 
Anmerkung: Bei internationalen Veranstaltungen ist die 
Austragung von internen Bewerben unzulässig, andere Be— 
werbe sind von der Genehmigung des Verbandsvorstandes ab— 
hängig. Bei nationalen, sowie Kreis-, Gau- und lokalen Festen 
können interne Bewerbe ausgetragen werdenm 
864. Gattungen der Wettkämpfe. 
Man unterscheidet: MEinzel wettkämpfe, in welchen 
seder einzelne Schwimmer als selbständiger Bewerber startet 
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