Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

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Schwimmen oder andere athletische Uebungen ausübte, darin 
Unterricht erteilte, andere darin ausbildete oder dabei mithalf. 
c) Wer nie wissentlich ohne Einspruch an irgendeinem Wett— 
kampf oder einer Schaustellung teilgenommen hat, bei denen 
nicht alle Teilnehmer Amateure waren, außer in Ausübung 
seines Militärdienstes bei militärischen Wettbewerben. d) Wer 
irgendeinen Sport berufsmäßig ausübt, wird auch als Berufs— 
schwimmer angesehen. Billarbspiel oder ähnliche häusliche 
Veranügungen werden nicht als athletische Uebungen betrachtet. 
Ausnahmen: 1. Lehrer, welche in Ausübung ihrer 
Lehrverpflichtung ihre Schüler von öffentlichen behördlich an— 
erkannten Schulen im Schwimmen unterrichten, verlieren ihre 
Amateureigenschaft nicht. 2. Amateure können für den Unter— 
richt im Schwimmen, in Schwimmschulen, die unter Aufsicht 
des Verbandes stehen, eine Geldentlohnung annehmen, ohne 
ihre Amateureigenschaft zu verlieren, wenn die Mittel für die 
Entlohnung von der Regierung, der Landes- oder Gemeinde— 
behörde aufgebracht werden. 3. Amateure, welche gemäß den 
Bestimmungen einer anerkannten Lebensrettungsgesellschaft 
Unterricht in Lebensrettung und Wiederbelebung erteilen und 
dafür entlohnt werden, verlieren dadurch nicht ihre Amateur— 
schast. 4. Amateure verlieren ihre Amateurschaft nicht durch die 
Teilnahme an folgenden Spielen, vorausgesetzt, daß kein Geld— 
preis ausgeschrieben ist: Baseball, Cricket, Fußball, Golf, Hand— 
ball, Lacrosse, Tennis, Quoits, Rakett, Hockey und Hurling. 
5. In allen anderen Fällen verlieren solche Lehrpersonen das 
Recht der Teilnahme an Amateurwettbewerben für die Dauer 
ihrer Lehrtätigkeit, können aber ein Jahr nach Beendigung 
dieser Lehrtätigkeit auf eigenes Ansuchen das Startrecht durch 
Beschluß des Verbandsvorstandes wieder erwerben. 6. Zu— 
gunsten von Ausländern finden die vorstehenden Ausnahmen 
keine Anwendung. 
Personen, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider— 
handeln, werden vom —— der Amateurschaft ver— 
lustig erklärt und können dieselbe nie wieder erlangen. Für 
die Zeit zwischen dem vorgefallenen Verstoß gegen die Amateur— 
bestimmung und dem nächsten Verbandstag“ hat der Verbands— 
vorstand den vetreffenden Schwimmer von der Beteiligung 
an allen Wettkämpfen des In- und Auslandes auszuschließen. 
Diese vorläufige Ausschließung ist his zum endgültigen Urteil 
des Verbandes der Erklärung zuni Berufsschwimmer gleich— 
zuachten und muß den ausländischen Vereinen bekanntgegeben 
werden. — 
8. Startberechtigung. 
a) In Oxrsterreich ansässige Schwimmer(innen) müssen, 
um das Recht zur Teilnahme an öffentlichen Schwimmbewerben 
zu besitzen:“ 1. Angehörige eines österreichischen Verbands— 
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