Volltext: Georg Loesche als Geschichtsforscher

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heißt Besprechung, und zwar unter voller Berücksichtigung des unver 
minderten, vom Gegner ins Feld geführten Beweisstoffes. In Versündi 
gung gegen diese allgemein geltende wissenschaftliche Vorschrift wurde 
aber der wesentlichste Teil des Beweisstoffes unberücksichtigt gelassen, 
die durch Urkundenbeweis erhärteten Ausführungen des Gegners ab 
sichtlich unterdrückt und der Versuch gemacht, den Lesern mittelst Fällung 
eines unwahren Gesamturteiles Sand in die Augen zu streuen. 
Völkers Eintreten für eine verlorene Sache blieb nicht lange 
unwiderlegt. Bereits am 26. April 1929 erschien: „Schmerlings Erbe 
und die evangelische Kirche. Geschichtlich und staatsrechtlich beleuchtet 
von Robert Zimmermann" (Steyr, 1929). Ihrem Titel sich 
anpassend, bietet die Schrift mehr als eine fachwissenschaftliche Be 
sprechung von Völkers Aufsatz. In Geschichte und Recht wohl bewandert 
geht der Verfasser von der geschichtlichen Grundlage der Rechtsstellung der 
Evangelischen aus, würdigt ihr Verhältnis zu Thun und Schmerling 
und unterzieht des letzteren die Evangelischen betreffenden Akte einer im 
Schrifttum bis jetzt vermißten staatsrechtlichen Zergliederung und 
Prüfung. Nicht allein vom wissenschaftlichen, sondern auch im Hinblick 
auf die bevorstehende Neuordnung der evangelischen Kirche vom Stand 
punkte des Bedürfnisses darf die unanfechtbare Darstellung des Ver 
fassers von der hohen, alle älteren Vorschriften überragenden Bedeu 
tung des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. Sep 
tember 1919 (als österreichisches Staatsgesetz in Kraft seit 16. Juli 1920) 
Wert beanspruchen. Dabei stellten sich sämtliche Ausführungen Völkers 
als wissenschaftlich unhaltbar heraus. 
Aber auch die von Loesche auf ihn gesetzte Hoffnung erwies sich 
als trügerisch. Da der Verfasser auf Thun zurückgreifen mußte, durfte 
er sein, über Loesches Angriff auf denselben aus den Quellen geschöpftes 
Urteil nicht bei sich behalten. Der Verfasser liefert den jeden Freund 
der Wahrheit überzeugenden Beweis dafür, daß Loesche schwerer Ver 
stöße gegen die unabänderlichen Grundsätze der Geschichtsforschung sich 
schuldig gemacht hat. Die von Völker hinausgetragene Geschichtslüge 
vom Zusammenbrechen meiner gegen Loesche erhobenen „Anwürfe" wird 
in ihrer ganzen Schamlosigkeit enthüllt, und aus der von Völker 
ängstlich gemiedenen oberwähnten Schrift: „Georg Loesche usw." (Steyr, 
1927) wird ein Verzeichnis der bei Loesche vorsindigen, von Völker 
unbeachtet gelassenen Fehlurteile, Falschmeldungen, Lücken, Flüchtig 
keiten usw. zum Abdruck gebracht. In schroffem Gegensatz zu Loesches 
Angriff schließt der Verfasser: „Graf Thun war während seiner ganzen 
Amtstätigkeit ein warmer und aufrichtiger Freund der Evangelischen 
und hat sich eifrig und unablässig bemüht, ihnen die Gleichberechtigung 
so vollständig und so rasch, als es die Umstände erlaubten, zu erwirken." 
Sehr richtig und zeitgemäß ist der Hinweis auf Loesches unbe 
gründete Behauptung, Schmerling habe den Evangelischen Gleichbe 
rechtigung gebracht. Diese Unwahrheit hat Loesche zum Schaden der 
Evangelischen genährt und weiter verbreitet. „Zweifellos (heißt es 
Seite 23) ist Loesches Irrlehre geeignet, die falsche Vorstellung zu er
	        
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